Klage gegen Besetzung der Stelle einer Präsidentin / eines Präsidenten beim Oberlandesgericht Rostock erfolgreich

Nr.13/2020  | 03.09.2020  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 2. September 2020

Klage gegen Besetzung der Stelle einer Präsidentin / eines Präsidenten beim Oberlandesgericht Rostock erfolgreich

 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 27. August 2020 (1 A 1212/19 SN) der Klage eines Mitbewerbers stattgegeben und das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet, die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock mit dem zuvor unterlegenen Mitbewerber - dem Kläger - zu besetzen. Mit Beschluss vom 19. März 2019 hatte das Gericht zuvor bereits einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Mitbewerbers stattgegeben (1 B 2133/18 SN).

Die Richter der 1. Kammer begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger durch die Auswahlentscheidung in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt sei. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt müsse sich an das Gebot der Bestenauslese halten und liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die getroffene Auswahlentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig sei. Zudem sei der Kläger auch nach seinen früheren Beurteilungen leistungsstärker als die Mitbewerberin. Die Kammer hat angesichts des vorliegenden Einzelfalles nicht nur die als rechtswidrig angesehene Auswahlentscheidung des Justizministeriums aufgehoben, sondern auch die Verpflichtung des Justizministeriums ausgesprochen, die Stelle des Präsidenten beim Oberlandesgericht mit dem Kläger anstatt mit der vom Ministerium ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Ein grundsätzlich bestehendes Ermessen des Dienstherrn sei hier ausnahmsweise nicht gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellen.

Im Auftrag

gez. Hahn

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts