22.08.2025
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OVG M-V
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Oberverwaltungsgericht M-V
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 22. August 2025 über die Beschwerde der Versammlungsbehörde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. August 2025 (Az. 3 B 2745/25 SN) entschieden. Die Antragsteller hatten das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Die Antragsteller hatten das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Streitig war unter anderem, ob der Umgang mit Glasflaschen und Glasbehältnissen auf dem Versammlungsgelände auch den Caterern untersagt ist. Insoweit waren die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich.