Zuständigkeit

Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Wesentlichen zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis und solchen Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Über diese Streitigkeiten entscheiden die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren.

Zu den Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, für die die
Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, zählen insbesondere

  • Kündigungsschutzklagen,
  • Klagen auf rückständige Vergütung sowie
  • Klagen auf Ersatz eines dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber entstandenen Schadens.

Daneben sind die Arbeitsgerichte weiterhin zuständig: bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und einem bei ihm gebildeten Betriebsrat, sofern die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwischen ihnen umstritten sind.

Schließlich sind die Arbeitsgerichte auch zuständig für Streitigkeiten aus einem Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) und in Verfahren der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften) aus dem Abschluss aus Tarifverträgen sowie hiermit im Zusammenhang stehende Streitgegenstände.
Über diese Verfahren entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.