Aufbau

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. In erster Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte unabhängig vom Streitwert oder dem Verfahrensgegenstand der Klage bzw. des Antrags.

Gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts des Landes kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden, in Bestandsstreitigkeiten (z.B.
Kündigungsschutzverfahren, Klagen gegen eine Befristung des Arbeitsvertrags) kann stets Berufung eingelegt werden. Über die Rechtsmittelmöglichkeiten wird die unterlegene Partei in einer Rechtsmittelbelehrung informiert, die der Entscheidung des Arbeitsgerichts beigefügt ist. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, d. h. die Verfahrensbeteiligten müssen durch Vertreter von Gewerkschaften bzw. Arbeitgebervereinigungen oder Rechtsanwälte vertreten sein.

Auch in Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann regelmäßig Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht steht der unterliegenden Partei nur zu, wenn es vom Landesarbeitsgericht oder vom Bundesarbeitsgericht besonders zugelassen worden ist. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang.

Die Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) entscheiden stets unter Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern.