Kosten des Verfahrens der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Für die Verfahren vor den Amts-, Landgerichten und dem Oberlandesgericht werden Kosten erhoben.

Wer den Prozess verliert, muss die gesamten Verfahrenskosten – nebst der Kosten der Gegenseite – tragen.  Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, den das Gericht durch Beschluss festzusetzen hat.

Ist einer der Verfahrensbeteiligten nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, kann er unter bestimmten Bedingungen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Im Strafverfahren kann einem Nebenkläger, der wirtschaftlich nicht in der Lage ist einen Rechtsanwalt zu bezahlen,  nach den Regeln der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass der Nebenkläger unfähig ist seine Interessen selbst wahrzunehmen.

Bei einzelnen Verfahrensarten muss der Kläger bzw. Antragssteller einen Kostenvorschuss zahlen.