Zentrales Vollstreckungsgericht

Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Neubrandenburg ist zuständig für die Führung des Schuldner­verzeichnisses und der Ver­mögens­aus­künfte für das Land  Mecklenburg-Vorpommern. Wo und wie die Registrierung zur Einlieferung und Ein­sicht­nahme erfolgt, entnehmen sie bitte nachfolgenden Hinweisen.

Anschrift und Telefonnummer

Zentrales Vollstreckungsgericht M-V
am Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 - 5444-0
Telefax: 0395 - 5444-119

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 werden die Anordnungen zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis sowie die Erstellung und Einlieferung von Vermögensauskünften in das zentrale Vermögensverzeichnis ausschließlich auf elektronischen Weg erfolgen.

Das   Schuldnerverzeichnis und die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland durch ein Zentrales Vollstreckungsgericht elektronisch verwaltet. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Amtsgericht Neubrandenburg.

Des Weiteren wird durch die Reform dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig Informationen über die   Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Somit ist die Fahrnisvollstreckung nicht mehr notwendig. Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) wird zukünftig zentrales Element der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers sein. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nach den jeweils aktuellen Eintragungsstandards vorzunehmen https://justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/info_einlieferer/index.php. Durch die Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses sowie die   Hinterlegung und Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht erhalten Gläubiger mit geringstmöglichem Aufwand zuverlässige und aktuelle Informationen. Die Einrichtung des elektronischen Vollstreckungsportals (ab dem 01.01.2013 www.vollstreckungsportal.de)   ermöglicht einen Zugriff auf die Datenbestände aller Bundesländer.

Ziel ist es, dass der Gläubiger mit einer Anfrage klären kann, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder nicht. Anfragen beim Wohnsitzgericht des Schuldners sind nach Ablauf der Übergangsfrist entbehrlich.

Wichtig:   

Der Abruf der durch die Gerichtsvollzieher in das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder hinterlegten Daten wird nur registrierten Nutzern (verfügbar ab 01.01.2013) gewährt. Außerdem kann im Vollstreckungsportal nur in das Schuldnerverzeichnis Einsicht genommen werden. Für die Erteilung von Abschriften von Vermögensauskünften sind nunmehr die Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802k Abs. 2 ZPO).

Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts

    • Führung des Schuldnerverzeichnisses für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    • Verwaltung der Vermögensverzeichnisse für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    • Bewilligung des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882g Abs. 2 ZPO
    • Löschung und Korrektur von Eintragungen
    • Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren sowie eventuell Einlieferungsverfahren
    • Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung

Wichtiger Hinweis:

Das Zentrale Vollstreckungsgericht erteilt selbst keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte der verwalteten Eintragungen. Für Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis wurde ein Vollstreckungsportal eingerichtet ( www.vollstreckungsportal.de ), welches einen Zugriff auf die Datenbestände aller Bundesländer ermöglicht.
Abschriften der Vermögensauskünfte erteilt nur der jeweils zuständige Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner wohnhaft ist. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher kann auf der jeweiligen Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Wohnsitz-Gericht des Schuldners erfragt werden.

Wer wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen?

Ein Schuldner wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen. Ein­tra­gungs­gründe ergeben sich aus:

1. Zivilprozessordnung (ZPO):

Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:
a) der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
b) die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO oder
c) der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist, § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.


Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.     

2. Insolvenzordnung (InsO):

Gemäß § 26 Abs. 2 InsO ordnet das Insolvenzgericht in folgendem Fall die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis an:
a)  der Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen.


Weiter ordnet der Schuldner das Insolvenzgericht nach § 303a InsO die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis in den folgenden Fällen an:

b) Die Restschuldbefreiung wurde nach §§ 290, 296, 297 oder 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 2 InsO versagt oder 

c) die Restschuldbefreiung wurde widerrufen.   

 

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Insolvenzordnung werden automatisch nach 5 Jahren gelöscht.

Wer darf Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen?

Einsichtnahme:

 

a.       Schuldnerverzeichnis:

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke zu benötigen:

 

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
  • zur Durchführung einer sogenannten Selbstauskunft.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird eine Einsicht nur zu solchen Personen ermöglicht, die eindeutig den eingegebenen Suchkriterien zuzuordnen sind (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort).

 

Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf präzise Schuldnerangaben.

 

Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über ein bundesweit einheitliches Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de) und erfordert eine vorherige Registrierung.

 

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig. Hierbei fallen 4,50 Euro pro Datensatz an, auch wenn kein Treffer erzielt wurde. Dabei gilt, dass alle gefundenen Schuldnereinträge, die zur Sucheingabe passen, als ein Datensatz definiert werden, sodass die Gebühr für das Gesamtsuchergebnis als solches erhoben wird.

 

Eine Gebühr wird auch für eine Negativauskunft erhoben.

 

Die Selbstauskunft, welche nicht zur Vorlage bei Dritten geeignet ist (keine Negativauskunft), ist gebührenfrei.

 

b.      Vermögensverzeichnis:

 

Neben dem Schuldnerverzeichnis besteht ein Vermögensverzeichnisregister. Darin sind die vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte seit dem 01.01.2013 (neues Recht) als elektronische Dokumente zentral abgespeichert, § 802 f Abs.5, 6 ZPO.

 

Eine Einsichtnahme  in das elektronische Vermögensverzeichnisregister durch jedermann (Privatpersonen) ist nicht möglich. Für Privatpersonen sind Auskünfte hieraus nur über die Gerichtsvollzieher zu erlangen, welche  die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen können.

 

Abschriften aus den - seit dem 01.01.2013 abgegebenen - neuen Vermögensauskünften können auf Antrag einer Privatperson bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher kostenpflichtig (Nr. 261 Gerichtsvollzieherkostengesetz) erteilt werden.

Registrierung

Die Möglichkeiten der Einsichtnahme und Einlieferung in das Schuldner- und Vermögensverzeichnis richten sich nach dem jeweiligen Status   des Nutzers.


Jedermann als Nutzer (Privatpersonen, Rechtsanwälte etc.):

Die Führung des Schuldnerverzeichnisses wird ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Auf Grund der neuen,  bundesweiten Publizität des Schuldnerverzeichnisses wird dieses in einem Portal bereitgestellt, so dass Gläubiger   Kenntnis über eventuelle Einträge in den zentralen Schuldnerverzeichnissen des gesamten Bundesgebiets erlangen können.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse kann darin bestehen, dass Sie sich zur Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vorab informieren möchten, welche Erfolgsaussichten bestehen. Im Übrigen besteht ein Einsichtsrecht nur für Behörden, die öffentliche Leistungen erbringen oder Straftaten verfolgen.

 

Die Registrierung und Einsicht in das Vollstreckungsportal für Personen ohne Internetzugang kann auch über Einsicht-PCs in den jeweiligen Amtsgerichten erfolgen.

 

Das Portal zur Einsicht ist erreichbar unter www.vollstreckungsportal.de.

 

Registrierungsverfahren: 

Die Registrierung erfolgt elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de wie folgt:

1. Aufruf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de 

2. Auswahl des Punktes "Registrierung Auskunft" 

3. Eingabe der persönlichen Daten und Bestätigung mit "Speichern" 

 

Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie per Post eine PIN sowie per E-Mail einen Freischaltungslink mit näheren Informationen zur Anmeldung im Vollstreckungsportal. 

 

Nach Ihrer Anmeldung können Sie

hier (https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/freischalten.jsf)

unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse als Benutzerkennung, Ihrer PIN und der Vergabe

eines eigenen Kennwortes im Vollstreckungsportal recherchieren. 

 

Eine erneute Anmeldung im Vollstreckungsportal erfolgt

hier (https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/priv/anmelden.jsf). 

 

Hinweis: 

Bei Problemen mit der Registrierung, Anmeldung oder Kennwortvergabe können Sie die Schaltfläche „Hilfe“ verwenden.

 

Den Leitfaden Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal von Bürgern,welche gem. § 11 SchuFV das Amtsgericht zum Zwecke der Registrierung oder Einsichtnahme aufsuchen, finden Sie unter -Anlage 1-

 

Behörde nur als Einsichtnehmer:

Die Führung des Schuldnerverzeichnisses wird ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert.
Die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet und sind dort auch direkt als elektronische Dokumente für ausgewählte Stellen (z.B. Vollstreckungsbehörden) abrufbar.
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. Voraussetzung für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und den Abruf der Vermögensauskunft ist die Bestellung eines    Identitätsadministrators durch die jeweilige Behörde bei dem für sein Bundesland zuständigen zentralen    Vollstreckungsgericht. Dieser kann dann seine entsprechenden Nutzer verwalten.

 

Behörde als Vollstreckungsorgan (Einlieferer und Einsichtnehmer): 

Die Führung des Schuldnerverzeichnisses wird ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert.
Die Einlieferung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskünfte an das zentrale    Vollstreckungsgericht erfolgt ab dem 01.01.2013 ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und  Verwaltungspostfach (EGVP).
Die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet und sind dort auch direkt als elektronische Dokumente für ausgewählte Stellen (z.B. Vollstreckungsbehörden) abrufbar.
Voraussetzung hierfür ist die Bestellung eines Identitätsadministrators durch die jeweilige Behörde bei dem für sein Bundesland zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht. Dieser kann dann seine entsprechenden Nutzer verwalten.

 


Registrierung / Bestellung eines Identitätsadministrators:    

Die Registrierung des Identitätsadministrators erfolgt über ein Antragsformular. 
-Anlagen 2 bis 5-
     

 

Abdrucklistenbezieher: 

Für den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist eine gesonderte Genehmigung zu beantragen. Für die Bewilligung dieser Genehmigung ist nach § 2 SchuVAbdrV in Mecklenburg-Vorpommern der Leiter bzw. die Leiterin des Zentralen Vollstreckungsgerichts Neubrandenburg zuständig.     

Weitere Informationen und den entsprechenden Antrag für die Beantragung erhalten Sie unter -Anlage 6 und 7- .

Häufige Fragen:

Wie erfolgt die vorzeitige Löschung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis?

 

Die vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt nach § 882e Abs. 3 ZPO:

Die vorzeitige Löschung im vorgenannten Schuldnerverzeichnis erfolgt, wenn

  • die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO),
  • das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO) oder
  • die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt wird  (§ 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO). 

     

Wichtig: Für jede Eintragung ist ein gesonderter Löschungsantrag mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

 

Ein entsprechendes Formular zur Beantragung der vorzeitigen Löschung nach § 882e ZPO finden Sie unter
Anlage 8 -. 

 

Achtung: 

 

Dem Zentralen Vollstreckungsgericht ist weder der Gläubiger, Gläubigervertreter, dessen Aktenzeichen, noch der Titel, aus dem  vollstreckt wurde, oder die Höhe der Forderung bekannt. 

 

Die alleinige Vorlage einer Quittung bzw. eines Zahlungsnachweises ist nicht ausreichend, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen Gläubigers ersichtlich wird. 

 

Nachdem der Eintrag gelöscht wurde, erhalten Gläubiger bzw. Gläubigervertreter sowie der Schuldner bzw. dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung hierüber. 

 

Wo beantrage ich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses (Vermögensauskunft)? 

 

Neben dem Schuldnerverzeichnis besteht ein Vermögensverzeichnisregister. Darin sind die vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte seit dem 01.01.2013 als elektronische Dokumente zentral abgespeichert, § 802 f Abs.5, 6 ZPO. 

 

Eine Einsichtnahme  in das elektronische Vermögensverzeichnisregister durch jedermann (Privatpersonen) ist nicht möglich.

 

Für Privatpersonen sind Auskünfte hieraus nur über die Gerichtsvollzieher zu erlangen, welche  die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen können. 

 

Abschriften aus den - seit dem 01.01.2013 abgegebenen - neuen Vermögensauskünften können auf Antrag einer Privatperson bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den jeweils örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher kostenpflichtig (Nr. 261 Gerichtsvollzieherkostengesetz) erteilt werden. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichtes kann der zuständige Gerichtsvollzieher in Erfahrung gebracht werden.

 

Was kann ich gegen eine Eintragungsanordnung unternehmen?

 

Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. §§ 882d Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich und örtlich zuständig ist nicht das Zentrale Vollstreckungsgericht, sondern das Vollstreckungsgericht am Ort der Vollstreckungshandlung (lokales Vollstreckungsgericht).

 

Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis.

 

Nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners kann das lokale Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird (§ 882d Absatz 2 ZPO)

Anlagen