Organstreitverfahren gegen die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern teilweise stattgegeben

Nr.6/2026  | 09.07.2026  | LVerfG  | Landesverfassungsgericht

Pressemitteilung 6/2026

LVerfG 7/25                                                                Greifswald, den 09. Juli 2026

 

Das Landesverfassungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil dem Antrag eines Landtagsabgeordneten in einem Organstreitverfahren gegen die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern teilweise stattgegeben (LVerfG 7/25).

In dem Verfahren hat der Antragsteller eine mögliche Verletzung des parlamentarischen Fragerechts nach Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Landesverfassung M-V geltend gemacht. Er meint, dass seine am 22. November 2024 an die Landesregierung gestellte Kleine Anfrage betreffend die „Nutzung von Fake Accounts in Chatgruppen durch das Amt für Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern“ (LT-Drs. 8/4357) teilweise zu Unrecht nicht beziehungsweise unvollständig beantwortet wurde.

Das Landesverfassungsgericht hatte am 30. April 2026 in diesem Verfahren mündlich verhandelt.

In seinem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung verletzt hat, dass sie dessen Kleine Anfrage hinsichtlich der Frage 1, Teilfrage 1, betreffend die Anzahl der genutzten Fake-Accounts, unter Berücksichtigung der Gewichtung der betroffenen Phänomenbereiche, nicht öffentlich und hinsichtlich der Frage 3, Teilfrage 1, betreffend die Anzahl der erstellten und betriebenen Gruppen sowie der gewichteten Phänomenbereiche, nicht beantwortet hat.

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass die Landesregierung im Fall der Weigerung einer öffentlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die hierfür maßgeblichen Gründe spätestens in ihrer Antwort auf das Konfrontationsschreiben offenlegen müsse. Ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren sei unzulässig.

Auch sei grundsätzlich die Verweigerung einer inhaltlichen Antwort bereits bei der ersten Anfrage nicht gerechtfertigt, wenn sich eine Gefahr für die Arbeit des Verfassungsschutzes erst aus einer Wiederholung mehrerer gleichgelagerter Anfragen ergeben könne.

Den vorgenannten Maßstäben habe die Weigerung der Landesregierung, die Fragen 1 und 3 in dem noch streitigen Umfang – Gesamtzahl der Fake-Accounts einerseits, der von der Landesbehörde für Verfassungsschutz M-V erstellten oder betriebenen Gruppen andererseits sowie die jeweilige Gewichtung der Phänomenbereiche – auch öffentlich zu beantworten, nicht entsprochen.

Im Übrigen hat das Gericht den Antrag des Landtagsabgeordneten abgelehnt.

 

Im Auftrag

ter Veen
Pressesprecherin des Landesverfassungsgerichts