Verfahrenshinweise

Wie das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht abläuft, ist im Wesentlichen im Landesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag muss begründet werden, und die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Äußerung. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Sowohl die mündlichen Verhandlungen als auch die Entscheidungsverkündungen sind öffentlich. Aktuelle Termine  werden auch im Internet bekanntgegeben. 

Hält das Landesverfassungsgericht einen Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann es ihn durch einstimmigen Beschluss verwerfen. Diese Entscheidung ergeht ohne eine mündliche Verhandlung. Vor einem solchen Beschluss weist das Landesverfassungsgericht aber auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit hin. 

Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die anderen Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. Ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts gibt es nicht. Insbesondere besteht kein Instanzenzug zum Bundesverfassungsgericht.

Einstweilige Anordnung

Bei Eilbedürftigkeit kann das Landesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, um einen Zustand vorläufig zu regeln. 

Eine einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und bei besonderer Dringlichkeit sogar ohne die vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden.

Hinweise zur Verfassungsbeschwerde

Der Bürger kann Verfassungsbeschwerde in zweierlei Form erheben, nämlich mit der Behauptung, durch 

1. ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Sie ist innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zu erheben.  

2. die öffentliche Gewalt in einem seiner in den Artikeln 6 bis 10 der Landesverfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein. Soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht, ist sie nicht zulässig. Sie ist innerhalb von einem Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzulegen. 

In beiden Fällen muss die Verfassungsbeschwerde begründet werden und das Recht, das verletzt sein soll, sowie die gesetzliche Bestimmung bzw. die Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, bezeichnet werden. 

Grundsätzlich ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu den Fachgerichten auszuschöpfen. Erst wenn der Rechtsweg erschöpft ist oder dieser gar nicht eröffnet ist, kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden. 

Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, prüft das Landesverfassungsgericht den Beschwerdegegenstand, also das Landesgesetz bzw. das betreffende Verhalten des Organs oder der Behörde, ausschließlich am Maßstab der Landesverfassung.