Vorläufiger Rechtsschutzantrag eines Landtagsabgeordneten aus Anlass seines Fraktionsausschlusses zurückgewiesen.

Nr.3/2026  | 27.02.2026  | LVerfG  | Landesverfassungsgericht

Pressemitteilung 3/2026

 LVerfG 1/26 e.A.                                                           Greifswald, den 27.02.2026

 

Vorläufiger Rechtsschutzantrag eines Landtagsabgeordneten aus Anlass seines Fraktionsausschlusses zurückgewiesen.

 

Das Landesverfassungsgericht M-V hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Landtagsabgeordneten aus Anlass seines Ausschlusses aus der Fraktion zurückgewiesen (LVerfG 1/26 e.A.).

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Beschluss über den Fraktionsausschluss sei mit formellen und materiellen Fehlern behaftet. Die begehrte Anordnung sei zur Abwehr schwerer, irreversibler Nachteile dringend geboten. Er gehe wichtiger parlamentarischer Recht und Ressourcen verlustig. Insbesondere verliere er seinen Sitz im 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 8. Legislaturperiode des Landtages M-V zur Unter-suchung der Stiftung Klima- und Umweltschutz M-V, in welchem er eine zentrale Rolle spiele. Außerdem bewirke der Fraktionsausschluss einen massiven Reputationsverlust.

Dem ist das Landesverfassungsgericht nicht gefolgt. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, dass nach Abwägung aller Belange der Beteiligten nicht festzustellen sei, dass die Nachteile des Antragstellers bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung deutlich überwiegen würden.

Zwar sei der Verlust an Mitwirkungsmöglichkeiten für den Antragsteller durchaus erheblich. Allerdings bleibt er gleichberechtigtes Mitglied des Parlaments, das über einen der Fraktionszugehörigkeit losgelösten Kernbestand an Abgeordnetenrechten verfüge.

Zudem sei der Gesichtspunkt einer vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit innerhalb der Fraktion nicht geringer zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einer Beteiligung an dieser Zusammenarbeit. Dem Antragsteller wäre bei Ablehnung seines Antrags eine gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung möglich.

Auch der Verlust der Mitgliedschaft des Antragstellers im 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss stelle mit Blick auf die Regelungen des Untersuchungsausschussgesetz M-V keinen wichtigen Grund dar, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Schließlich sei auch der vom Antragsteller vorgetragene Reputationsverlust nicht geeignet, dem vorläufigen Rechtsschutzantrag stattzugeben.

Die Erfolgsaussichten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens hat das Gericht nicht geprüft.


Im Auftrag

gez. ter Veen
Pressesprecherin des Landesverfassungsgerichts