Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Kindertagesförderungsgesetz M-V vom 4. September 2019 ist unzulässig
Pressemitteilung 2/2026
LVerfG 3/20 Greifswald, den 29.01.2026
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Kindertages-
förderungsgesetz M-V vom 4. September 2019 ist unzulässig
Das Landesverfassungsgericht M-V hat mit Urteil vom heutigen Tag die kommunale Verfassungsbeschwerde eines Landkreises in Mecklenburg-Vorpommern gegen Vorschriften des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 4. September 2019
(GVOBl. M-V S. 558) verworfen.
In dem Verfahren hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die
angegriffenen Vorschriften wegen der Verletzung des Rechts der Selbstverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig und für nichtig zu erklären seien.
Am 30. Oktober 2025 hatte das Landesverfassungsgericht M-V über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mündlich verhandelt.
In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig und deshalb zu verwerfen sei. Sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2. 54 LVerfGG M-V. Mache ein Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 72 Abs. 3 LV M-V) geltend, weil aufgrund einer Gesetzesänderung die Finanzierung einer bereits von ihm wahrgenommene Aufgabe verändert werde, würden ihn vertiefte Anforderungen an die Darlegung des Verstoßes treffen. Erkenntnisse aus der bisherigen Verwaltungserfahrung müsse er in seinem Beschwerdevorbringen verwerten. Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdebegründung nicht.
Im Auftrag
gez. ter Veen,
Pressesprecherin des Landesverfassungsgerichts
