Parkplatz Lambrechtsgrund wieder wie genehmigt nutzbar: Eilentscheidung gegen Baugenehmigung abgeändert
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 (2 B 3460/24 SN) über einen Abänderungsantrag der Landeshauptstadt Schwerin betreffend den Eilbeschluss vom 22. November 2024 entschieden. Mit dem Beschluss aus dem November war bei vorläufig nicht erkennbarer Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung die aufschiebende Wirkung eines Anwohnerwiderspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet worden. Nach Vorlage einer Verkehrslärmberechnung im nunmehrigen Abänderungsverfahren waren rechtliche Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung und damit Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage nicht (mehr) anzunehmen, so dass die Interessenabwägung des Gerichts nunmehr zugunsten der Stadt und der Betreibergesellschaft des Parkplatzes, zugunsten des sog. Vollziehungsinteresses, ausfiel.
Die zuständige 2. Kammer des Gerichts lehnte daher unter Abänderung ihrer früheren Entscheidung nunmehr den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Anwohnerwiderspruchs gegen die Baugenehmigung für den temporären Parkplatz auf dem Sportplatz am Schweriner Lambrechtsgrund ab. Die Beschwerde gegen die frühere Entscheidung hatte die Stadt zurückgenommen, womit nicht mehr das Oberverwaltungsgericht in Greifswald über den angefochtenen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts, sondern letzteres über den Abänderungsantrag betreffend die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu entscheiden hatte.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer aus, dass nach Vorlage der in ihren Prämissen plausiblen Immissionsberechnung durch die Stadt für den Antragsteller unzumutbarer Verkehrslärm durch die Zu- und Abfahrt vom Parkplatz nicht (mehr) angenommen werden könne. Die Erfolgsaussichten des Anwohnerwiderspruchs und einer etwaigen nachfolgenden Klage seien damit nicht mehr als offen zu werten. Eine Verletzung des Anwohners in seinen Rechten, insbesondere die Überschreitung zulässiger Lärmgrenzwerte, erscheine als nicht (mehr) wahrscheinlich.
Mit der nunmehrigen Entscheidung hat der Anwohnerwiderspruch keine aufschiebende Wirkung mehr hinsichtlich der Baugenehmigung. Diese ist damit vollziehbar und der Parkplatz kann wie genehmigt genutzt werden, nämlich mittels Zufahrt über den östlichen Teil der Von-Flotow-Straße.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Antragsteller kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Im Auftrag
Deba
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts