Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt

Nr.10/2020  | 06.07.2020  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 (Az. 7 B 1100/20 SN) dem Eilantrag einer Prostituierten weitgehend entsprochen. Diese erstrebte eine gerichtliche Feststellung, dass ihre beabsichtigte Wiederaufnahme der seit März 2020 ruhenden Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen zulässig sei, und zwar außerhalb von festen Prostitutionsstätten und „unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen“ als sog. Solo-Escort-Dame, die ihre Kunden zuhause oder in Hotels aufsucht.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) — im zur Zeit der Entscheidung geltenden Änderungsstand vom 23. Juni 2020 — diese beabsichtigte Berufstätigkeit nicht untersagt, allerdings auch nur in den zehn Städten des Landes, in denen nicht ohnehin ein allgemeines Prostitutionsverbot gilt.

Ein zusätzliches landesweites allgemeines Prostitutionsverbot wegen CoViD-19 folge insbesondere nicht aus der Regelung der Corona-LVO MV mit dem Wortlaut „Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor-Spielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten[,] Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spezialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen.“ Der Begriff des „Prostitutionsgewerbes“ habe durch das Prostituiertenschutzgesetz des Bundes eine bestimmte, eingeschränkte Bedeutung erhalten.

In „Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ wolle die Antragstellerin sich nicht betätigen. Vor allem da Verstöße gegen die Verbote der Corona-LVO MV auch mit Bußgeldern geahndet werden könnten, sei eine Klarheit der verwendeten Begriffe erforderlich. Daher falle die beabsichtigte Tätigkeit der Antragstellerin nicht unter die bisherigen Regelungen der Corona-LVO MV. Auch für die von der Landesregierung nicht geregelte Anordnung von Dokumentationspflichten über die Kunden der Antragstellerin gebe es keine Handhabe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald eingelegt.

Im Auftrag

gez. Zielinski
stellvertretender Pressesprecher des Verwaltungsgerichts