Klage des Flüchtlingsrates Hamburg auf weitergehenden Zugang zu im Land gelegenen Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge abgewiesen

Nr.11  | 16.05.2019  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Klage des Flüchtlingsrates Hamburg auf weitergehenden Zugang zu im Land gelegenen Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 (Az. 1 A 1141/16 SN) eine Klage des Flüchtlingsrates Hamburg e.V. gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage einen über die bisherigen Regelungen hinausgehenden Zugang zu den Erstaufnahmeeinrichtungen und sonstigen Gemeinschafts-Flüchtlingsunterkünften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er ist der Auffassung, dieses Recht ergebe sich für ihn aus der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie).

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Es handele sich der Sache nach um eine altruistische Verbandsklage, da der Kläger Rechte der von der Richtlinie erfassten Schutzsuchenden geltend machen wolle. Altruistische Verbandsklagen seien nur in den Bereichen zulässig, in denen der Gesetzgeber dies ausdrücklich zugelassen habe, so z.B. im Naturschutzrecht. Dem Kläger stehe kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht aus der Aufnahmerichtlinie zu. Diese spreche vielmehr die Schutzsuchenden selbst an. Zudem stehe die bisherige Zugangsregelung für den Kläger aber auch mit der Aufnahmerichtlinie im Einklang. So sehe Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie vor, dass anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang erhalten, um den Schutzsuchenden zu helfen. Eine Zugangseinschränkung sei nur aus Gründen der Sicherheit zulässig. Hier habe der Kläger bereits eine grundsätzliche Zugangsmöglichkeit, um Schutzsuchenden ihr Hilfs- und Beratungsangebot zugänglich zu machen. Dass der Zugang aus Gründen der Sicherheit von einer Anmeldung abhängig sei, sei von der Richtlinie gedeckt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellen.

Im Auftrag

gez. Hahn

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts