Erfolgreicher Eilantrag eines Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Friedland gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Nr.3/2026  | 19.02.2026  | VG HGW  | Verwaltungsgericht Greifswald

Pressemitteilung

3/2026

Erfolgreicher Eilantrag eines Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Friedland gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Orts- und Gemeindeführers der Freiwilligen Feuerwehr Friedland gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Betretungsverbot der Diensträume wiederhergestellt.

Der Antragsteller ist Ehrenbeamter der Gemeinde- und Ortsfeuerwehr Friedland. Der Bürgermeister der Stadt Friedland (Antragsgegner) sprach gegen den Orts- und Gemeindewehrführer zuletzt im Januar 2026 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus, erteilte zugleich ein Hausverbot für die Gerätehäuser der Feuerwehr und ordnete jeweils die sofortige Vollziehung der Verbote an. Anlass hierfür waren aus Sicht des Antragsgegners dienstliche Vorwürfe gegen den Antragsteller, welche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet hätten und derentwegen zuvor beim zuständigen Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt wurde. Der Landrat sah zwischenzeitlich keine Veranlassung zur Einleitung eines solchen Verfahrens. Ein neues Begehren der Stadt Friedland zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller wegen weiterer Vorwürfe ist derzeit noch beim Landrat anhängig. Gegen die Untersagungsverfügungen legte der Antragsteller Widerspruch ein und ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Verbote sind damit bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollziehbar. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Untersagung in formeller Hinsicht nicht hinreichend begründet worden sei. Der Bescheid enthalte nicht die wesentlichen Gründe, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Insbesondere sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, auf welchem tatsächlichen Lebenssachverhalt die Entscheidung beruhe, was dem Antragsteller also konkret vorgeworfen werde. Auch in der Sache rechtfertigten die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Vorwürfe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und das Betretungsverbot nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr im Falle der weiteren Dienstausübung des Antragstellers erheblich beeinträchtigt würde oder andere hinreichend gewichtige dienstliche Nachteile drohten. Dies sei aber die gesetzliche Voraussetzung für die ausgesprochenen Verbote.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Greifswald zu.
(VG Greifswald, Beschluss vom 11. Februar 2026 – 6 B 170/26 HGW)

 

Im Auftrag

Ri Schalies

2. stellv. Pressesprecher bei dem Verwaltungsgericht Greifswald