Verfahrensablauf

Die Anforderungen an eine Klageschrift sind im Sozialgerichtsprozess gering. Die Klage muss lediglich den Kläger, den Beklagten (bzw. die beklagte Behörde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Es muss also deutlich werden, dass man mit einer bestimmten Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist. Die Klage kann mit einem an das Gericht adressierten Schriftsatz erhoben werden; alternativ kann man auch beim Sozialgericht  selbst seine Klage aufnehmen lassen. Anwaltszwang besteht hierbei nicht, gleichwohl ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person möglich, ob eine solche Vertretung gewünscht wird, muss jeder für sich selbst entscheiden. Zu beachten ist regelmäßig, dass Klagen binnen eines Monates nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides zu erheben sind.

Trotz dieser geringen Anforderungen ist es natürlich sinnvoll, bereits bei Klageerhebung eine Kopie der Verwaltungsentscheidung beizufügen mit der man nicht  einverstanden ist, und die Gründe hierfür darzulegen. Dies beschleunigt und erleichtert die richterliche Arbeit.

Im Übrigen erforschen die Sozialgerichte den Sachverhalt von Amts wegen und sind nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Hierbei benötigen sie aber die Mithilfe der Beteiligten. Wer einer gerichtlichen Aufforderung, z.B. einen bestimmten Sachverhalt näher zu schildern oder etwa einen ärztlichen Sachverständigen aufzusuchen, nicht Folge leistet, muss damit rechnen, dass er den Rechtsstreit allein deswegen verliert, weil die Umstände, die seinen  Anspruch bestätigen würden, nicht feststellbar sind.

Hält das Sozialgericht einen Rechtsstreit für entscheidungsreif, wird es in der Regel von Amts wegen einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, hierzu werden die Beteiligten geladen. In eindeutigen Fällen kann auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Wenn die beklagte Behörde über den geltend gemachten Anspruch ein schriftliches Anerkenntnis abgibt oder ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches  angenommen wird, ist das Verfahren zu Ende, ohne dass eine mündliche Verhandlung notwendig wäre.

 

Rechtsschutz in Eilfällen

Droht die Durchführung einer belastenden Entscheidung (z.B. Vollstreckung einer Beitragsforderung oder sofortiger Entzug einer bewilligten Sozialleistung) oder ist ein Begehren besonders eilbedürftig (z.B. Kostenübernahme durch eine Krankenkasse für die Behandlung einer bedrohlichen Erkrankung, Gewährung existenzsichernder Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen), kann beim Sozialgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. Dieses trifft dann aufgrund einer summarischen Prüfung eine schnelle und vorläufige Entscheidung per       Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Für die Antragsschrift gelten die gleichen geringen Anforderungen wie an eine Klageschrift, allerdings wird derjenige, der eine schnelle Entscheidung zu seinen Gunsten wünscht, im       Eigeninteresse ausführlich den Sachverhalt darzulegen haben und außerdem begründen müssen, warum die Angelegenheit eilbedürftig ist.