Ehrenamtliche Richter
Worum geht es in der Sozialgerichtsbarkeit?
Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich vor allem auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
der Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, nicht jedoch Streitigkeiten mit entsprechenden privaten Versicherungsträgern, Ausnahme: private Pflegeversicherung, hierfür sind die Sozialgerichte zuständig)
der Arbeitslosenversicherung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
des sozialen Entschädigungsrechts (u.a. Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge, Opferentschädigung, Soldatenversorgung, Gesundheitsschäden aufgrund SED-Unrechts)
des Schwerbehindertenrechts
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeldgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz
Die Sozialgerichtsbarkeit weist einen dreistufigen Rechtszug auf. Eingangsgerichte sind regelmäßig die Sozialgerichte (SG). In Mecklenburg-Vorpommern gibt es 4 SG, die sich an folgenden Standorten befinden: Schwerin, Rostock, Neubrandenburg und Stralsund. Als zweite Instanz existiert grundsätzlich für jedes Bundesland ein Landessozialgericht (LSG), welches in Mecklenburg-Vorpommern seinen Sitz in Neustrelitz hat. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel errichtet worden.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt, was gesetzlich in § 3 Sozialgerichtsgesetz (kurz: SGG) verankert ist. Bei den Gerichten werden verschiedene Kammern (bei den SG) und Senate (beim LSG) für die verschiedenen Zuständigkeiten eingerichtet.
Warum gibt es ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit?
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und gemeinsamen Beratungen einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Wer kann ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter werden?
Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht kann werden, wer Deutsche(r) ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens 5 Jahre als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht tätig gewesen sein.
Weiterhin sollen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Bezirk des Gerichts, bei dem sie berufen werden, wohnen bzw. ihren Betriebssitz oder ihre Beschäftigung haben. Dieses Kriterium stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung dar.
Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht werden,
1. wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann oder
3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Weiterhin sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden.
Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richterin oder Richter sein. Auch die Bediensteten dieser Träger und Verbände und auch der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richterin oder Richter in den Kammern und Senaten sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden.
Hiervon gibt es eine Ausnahme: Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
Wie wird man ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter?
Für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Mecklenburg-Vorpommerns beginnt zum 1. Juli 2026 erstmals eine einheitliche Amtsperiode, d.h. zu diesem Zeitpunkt sind ca. 500 ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die vier Sozialgerichte sowie das LSG neu zu berufen. Für die Berufung ist der Präsident des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Er entscheidet aufgrund von Vorschlagslisten, die je nachdem, für welche Spruchkörper die Richterin oder der Richter berufen werden soll, von unterschiedlichen Vorschlagsberechtigten erstellt werden.
Denn ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen je nach Sachgebiet, in dem sie tätig sein sollen, bestimmten Personengruppen angehören.
In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund von § 6a Bundeskindergeldgesetz und der Arbeitsförderung gehört je eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an.
Die Vorschlagslisten für diese Kammern werden für den Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften oder von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung erstellt. Vorschlagsberechtigt sind auch die im Gerichtsbezirk vertretenden Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten.
Für den Kreis der Arbeitgeber sind Vereinigungen von Arbeitgebern und oberste Bundes- und Landesbehörden vorschlagsberechtigt.
In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen mit Behinderungen und der Versicherten mit.
Vorschlagsberechtigt für den Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sind die Landesversorgungsämter oder Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind.
Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenden Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Außerdem sind auch Gewerkschaften und selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorschlagsberechtigt.
In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirkt je eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Die Berufung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Vor seiner ersten Dienstleistung (Teilnahme an einer Sitzung) hat die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter einen Eid zu leisten.
Wie sieht die Arbeit einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters aus?
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken an Sitzungen der Kammern bzw. Senate des jeweiligen Gerichts mit, die sich meistens in mündliche Verhandlungen und eine sich jeweils anschließende Beratung unterteilen. Daneben gibt es auch Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 124 Abs. 2 SGG).
An vorbereitenden Maßnahmen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht beteiligt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden erst in der mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. War die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unklar oder haben Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Sachverständige sich unklar geäußert, hat die/der Vorsitzende jedem Beisitzer und somit auch den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter üben ihr Amt mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Sie beteiligen sich an der Urteilsberatung und -abstimmung und sind dabei nur an Recht und Gesetz gebunden; in diesem Rahmen entscheiden sie jedoch nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Stimmen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern haben das gleiche Gewicht wie die Stimmen der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen zu bewahren (Beratungsgeheimnis).
Wie wird dieses Ehrenamt geschützt?
Da den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die gleichen Rechte und Pflichten wie den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern zustehen, unterliegen auch sie der richterlichen Unabhängigkeit. Eine zivilrechtliche Haftung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern wegen eines falschen Urteilsspruchs ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Weiterhin ist in § 20 SGG gesetzlich verankert, dass eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter in der Übernahme oder Ausübung des Amtes oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden darf. Bei einer Zuwiderhandlung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das Verbot richtet sich gegen jeden, insbesondere gegen den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, die Tätigkeit seines Arbeitnehmers als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter zu dulden und das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund dieser Betätigung zu kündigen. Benachteiligungen und Beschränkungen etwa bei der Urlaubsgewährung, bei Dienstbefreiungen oder bei Beförderungen sind, wenn sie wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes geschehen, nicht zulässig.
Erhält man als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter eine Entschädigung?
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen und Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – kurz: JVEG). Danach erhalten ehrenamtliche Richterinnen und Richter - soweit zutreffend - als Entschädigung:
1. Fahrtkostenersatz
2. Entschädigung für Aufwand
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen
4. Entschädigung für Zeitversäumnis
5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
6. Entschädigung für Verdienstausfall
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode bei der Stelle geltend gemacht wird, die die ehrenamtliche Richterin oder den ehrenamtlichen Richter herangezogen hat. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Wie werden die Interessen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Gericht vertreten?
Bei jedem Gericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die in den bei den Sozialgerichten gebildeten Fachkammern bzw. bei dem Landessozialgericht gebildeten Fachsenaten vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Der Ausschuss kann bei der bzw. dem Vorsitzenden des Gerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern übermitteln.
Wann endet das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters?
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden grundsätzlich für die Dauer von 5 Jahren berufen. Wird – wie in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1. Juli 2026 – eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode. Eine erneute Berufung derselben ehrenamtlichen Richterin oder desselben ehrenamtlichen Richters ist zulässig und übliche Verfahrenspraxis. Hierzu ist über die vorschlagsberechtigte Stelle ein erneuter Antrag zu stellen. Wird eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter in einen höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen (Landessozialgericht, Bundessozialgericht), endet mit dieser Berufung das bisherige Amt beim jeweiligen Gericht.
Eine Beendigung ist auch vor Ablauf der 5-Jahres-Frist möglich. Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn
- sie/er durch die ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen wird, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
- sie/er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
- sie/er glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Ein weiterer Grund ist gegeben, wenn eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter den Wohnsitz aus dem Gerichtsbezirk des Sozialgerichts bzw. Landessozialgerichts verlegt und die Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
Darüber hinaus ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter von dem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung oder den Eintritt eines Ausschließungsgrundes nachträglich bekannt wird. Sie/Er ist des Amtes zu entheben, wenn die Amtspflichten grob verletzt wurden. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung kann anderenfalls nicht gewährleistet werden.
Eine Amtsenthebung kommt danach beispielsweise vor, wenn eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus der Gruppe der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt und dadurch seine Arbeitgebereigenschaft verliert.
Gesetzliche Grundlagen und weitere Informationen sind im SGG § 1 bis 35 zu finden.
Eine Information des
Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Tiergartenstraße 5
17235 Neustrelitz
Tel: 03981/255-250




