Aufbau

Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheidet das Finanzgericht als oberes Landesgericht. Über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen befindet der Bundesfinanzhof in München. Ein Finanzgericht ist in Senate gegliedert, in denen bei der mündlichen Verhandlung drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter mitwirken. Wenn die Sache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen, der dann allein entscheidet. In sonstigen Fällen kann der Einzelrichter entscheiden, wenn die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären.

 

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzgerichts

 

Gegen Urteile des Finanzgerichts steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder - auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung - der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Über die einzuhaltenden Vorschriften informiert die der Entscheidung beigegebene Rechtsmittelbelehrung. Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts in Eilverfahren steht den Beteiligten die Beschwerde nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gibt es nicht. Allen Rechtsmitteln im Finanzgerichtsverfahren ist gemeinsam, dass sie gesetzlichen Fristen unterliegen. Die der gerichtlichen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung sollte deshalb in jedem Falle sorgfältig gelesen werden. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.