Organklage gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen erfolglos

Nr.1/17  | 12.10.2017  | LVerfG  | MVJ-Landesverfassungsgericht

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 (LVerfG 1/17) hat das Landesverfassungsgericht die wegen entsprechender Maßnahmen gegen den Landtag Mecklenburg-Vorpommern gerichtete Organklage eines Abgeordneten der AFD-Fraktion durch einstimmigen Beschluss nach § 20 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes – LVerfGG – als unzulässig verworfen.

In der Landtagssitzung vom 7. Dezember 2016 erteilte die (jeweilige) Sitzungsleitung dem Organkläger wegen seines Verhaltens insgesamt drei Ordnungsrufe, was zum Entzug seines Rederechts führte (wegen der Einzelheiten wird auf das Plenarprotokoll 7/3 zu Tagesordnungspunkt 1 und 8 verwiesen, das im Internet unter www.landtag-mv.de abrufbar ist). Mit der dagegen erhobenen Organklage macht er eine Verletzung seiner Abgeordnetenrechte aus Art. 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Landesverfassung – LV – geltend. Den parallel dazu gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2017 zurück (LVerfG 2/17 e.A.). In der Begründung führte es u.a. aus, dass nur die Landtagspräsidentin als diejenige, die für die angegriffenen Maßnahmen verantwortlich sei, in Anspruch genommen werden könne. Daraufhin hat der Organkläger in LVerfG 1/17 vorgetragen, dass dem nicht gefolgt werden könne, und hilfsweise beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Antragsgegnerin die Landtagspräsidentin ist. 2

Nach der den Beteiligten zwischenzeitlich bekannt gegebenen Entscheidung vom 10. Oktober 2017 ist die Organklage unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner, der nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 LV und auch der Geschäftsordnung des Landtages allein die Landtagspräsidentin sein kann. Die hilfsweise beantragte Rubrumsberichtigung schied schon deshalb aus, weil es an einer erkennbar dem Willen des Organklägers widersprechenden Bezeichnung des Antragsgegners fehlte. Vielmehr hielt der Organkläger ausdrücklich an seiner Auffassung fest, dass richtiger Antragsgegner der Landtag sei. Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man davon ausgeht, dass der Hilfsantrag stattdessen auf eine Antragsänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gerichtet ist. Die Formstrenge des Prozessrechts verlangt nämlich, dass unverzüglich klar sein muss, wer Beteiligter eines Gerichtsverfahrens ist, und lässt daher entsprechende Hilfsanträge nicht zu. Selbst wenn man den hilfsweisen Parteiwechsel für zulässig hielte, bliebe es bei der Unzulässigkeit der Organklage, weil er nicht innerhalb der 6-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 LVerfGG erfolgte. Diese gilt nicht nur für die Stellung des Organantrags selbst, sondern auch für die Vornahme eines hier aufgrund der Haltung des Organklägers notwendigen Parteiwechsels.

Die Entscheidung kann auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden (www.landesverfassungsgericht-mv.de).

Im Auftrag
gez. Nickels
Pressesprecher des Landesverfassungsgerichts