Aufbau

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Über Klagen entscheiden erstinstanzlich grundsätzlich die Soz­ial­gerichte. Über Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen  befindet ein Landessozialgericht, gegen dessen Entscheidungen unter Umständen das Bundessozialgericht in Kassel angerufen werden kann.

Die Kammern eines Sozialgerichtes sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (z.B. Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie bei Gerichtsbescheiden in einfach gelagerten Fällen) entscheidet der Kammervorsitzende, d.h. der Berufsrichter, allein.

Die Senate an den Landessozialgerichten sowie am Bundessozialgericht sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, auch hier treffen Entscheidungen außerhalb der münd­lich­en Verhandlung allein die Berufsrichter.

 

Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde und Revision)

 

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte ist die Berufung zum Landessozialgericht gegeben. Diese ist weitgehend unbeschränkt zulässig, lediglich bei Streitigkeiten, bei denen es um Leistungen bis zum Wert von 750 € und für nicht mehr als ein Jahr geht, bedarf es der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht. Die Zulassung erfolgt, wenn grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfragen zu klären sind oder Verfahrensfehler des Sozialgerichtes gerügt werden und auch tatsächlich vorliegen.

Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (Beschlüsse) kommt grundsätzlich die Beschwerde zum Landessozialgericht in Betracht. Sogenannte prozessleitende Beschlüsse (Bestimmung eines Verhandlungstermines, Beweisbeschlüsse) sind nicht gesondert anfechtbar. Das Landessozialgericht entscheidet in der Regel wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, seine Entscheidungen sind endgültig und nicht weiter anfechtbar.

Das Landessozialgericht ist eine echte Tatsacheninstanz, d.h. es überprüft das Klägerbegehren eigenständig in vollem Umfang und erhebt, wenn es dies für notwendig hält, auch weitere Beweise. Anwaltszwang besteht auch im Berufungsverfahren nicht.

Gegen Urteile des Landessozialgerichtes ist die Revision zum Bundessozialgericht zulässig, wenn sie im Urteil zugelassen wurde, was ebenfalls dann geschieht, wenn der Rechtsstreit von über den  Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung ist oder das Urteil von Entscheidungen der Bundesgerichte abweicht. Lässt ein    Landessozialgericht die Revision nicht zu, kann das Bundessozialgericht sie auf Nichtzulassungsbeschwerde selbst zulassen, wenn die o.g. Gründe hierfür vorliegen oder das Landessozialgericht Verfahrensfehler gemacht hat. In jedem Falle sind Rechtsmittel beim Bundessozialgericht durch einen Anwalt oder eine anderweitig hierzu berechtigte Person (Gewerkschaftssekretär, Kriegsopfer- und Schwerbehindertenverband, Rentenberater) einzulegen.

Rechtsmittel sind stets fristgebunden, die Frist beträgt einheitlich einen Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung;  weitere Einzelheiten ergeben sich aus der einer Entscheidung jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung.