Zuständigkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist keineswegs, wie oft vermutet wird, für alle sozialrechtlichen Streitigkeiten zu­ständig.
Vielmehr ergibt sich ihre Zuständigkeit aus einem im Sozialgerichtsgesetz aufgeführten Katalog ver­schie­dener sozialrechtlicher Angelegenheiten, zudem ausdrücklichen Regelungen in einzelnen Lei­stungs­ge­setzen. Fehlt es an einer solchen gesetzlichen Zuweisung, verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Diese sind daher etwa für typisch soz­ial­recht­liche Streitigkeiten zuständig wie solche um Wohngeld oder um BAföG.

Im Zweifelsfalle ist auf die in einem behördlichen Bescheid stets zu erteilende Rechtsmittelbelehrung zu achten.

Die Sozialgerichte sind im einzelnen insbesondere für  folgende Streitigkeiten zuständig:  

          
    • Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzlichen Renten-, Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, nicht jedoch Streitigkeiten mit entsprechenden privaten Versicherungsträgern,  Ausnahme: private Pflegeversicherung, hierfür sind die Sozialgerichte zuständig)
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    • Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
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    • Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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    • Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
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    • Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechtes (u.a. Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge, Opferentschädigung, Soldatenversorgung, Gesundheitsschäden aufgrund SED-Unrechtes)
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    • Streitigkeiten über den Grad einer Behinderung sowie über zusätzliche Nachteilsausgleiche
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    • Streitigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeldgesetz und dem Bundes­kindergeldgesetz
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