Apostillen und Legalisation

Apostillen und Legalisation

Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie für die Verwendung im Ausland beglaubigt sind. Diese Beglaubigung erfolgt als Apostille oder Legalisation.

Die Apostille oder Legalisation bestätigt die Echtheit einer Unterschrift, die Amtseigenschaft, in welcher der/die UnterzeichnerIn gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Sofern Sie nicht wissen, ob Sie eine Apostille oder eine Legalisation benötigen, können Sie sich vorab auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) bzw. des Bundesamtes für auswärtige Angelegenheiten (bfaa.diplo.de) jeweils unter „Service“ informieren.

Dort finden Sie auch weitere allgemeine Hinweise zum Thema.

Das Landgericht Rostock ist ausschließlich für Dokumente der Gerichte und Notare des Landgerichtsbezirks Rostock zuständig. Für Übersetzungen eines vom Oberlandesgericht Rostock beeidigten Übersetzers ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock gegeben.

Wir empfehlen, für die Antragstellung das hier eingestellte Antragsformular zu nutzen. Dem Antrag ist die Urkunde im Original beizufügen und das Land anzugeben, in dem die Urkunde verwendet werden soll. 

Der Antrag ist zu richten an:

Der Präsident des Landgerichts Rostock
- Vorzimmer -
August-Bebel-Straße 15-20
18055 Rostock

Der Antrag kann an der Pforte des Haus der Justiz abgegeben oder auf dem Postweg übersandt werden.

Hinweis:

Telefonische Anfragen richten Sie bitte an das

Vorzimmer des Präsidenten des Landgerichts (Tel.: 0381-241-2100).


Gebühren:

Je Erteilung der Apostille fällt gemäß Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr in Höhe von 25,00 € bei notariell beglaubigten Urkunden und gemäß Nr. 1311 eine Gebühr von 15,00 € bei gerichtlichen Entscheidungen pro Urkunde/Dokument an. Die Gebühr wird per Gebührenbescheid erhoben.

Die Rückgabe der Urkunde mit Apostille bzw. Vorbeglaubigung erfolgt zeitnah. Die Gebührenrechnung wird beigelegt.


Zuständigkeit
 des Landgerichts Rostock:

  • Notarielle Urkunden (z.B. Vollmachten, Verträge)
  • Gerichtsurkunden des Landgerichts Rostock bzw. der Amtsgerichte Rostock und Güstrow (z.B. Erbschein, Scheidungsbeschluss, Handelsregisterauszug, Grundbuchauszug)

Beglaubigungen, die nicht in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen:

  • Standesamtsurkunden (Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden)
  • Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen
  • Zertifikate des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes
  • Export-Zertifikate des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz
  • Ansässigkeitsbescheinigungen der Finanzämter
  • Hochschulabschlüsse
  • Schulzeugnisse
  • Übersetzungen von Urkunden der Gerichte und Notare im Landgerichtsbezirk Rostock, die von durch das Oberlandesgericht Rostock beeidigten Übersetzer*innen durchgeführt wurden.

 

Bitte informieren Sie sich dazu auf www.regierung-mv.de unter „weitere Themen“.