Rechtskraft im Verfahren gegen Jan B.

Das Urteil in dem Verfahren gegen Jan B. ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.05.2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen.

Nr.1/22  | 12.05.2022  | LG HRO  | Landgericht Rostock

Das Urteil in dem Verfahren gegen Jan B. ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.05.2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hatte Jan B. am 2.8.2021 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte hatte am 09.05.2020 in Rostock einen langjährigen Freund aus Mordlust heimtückisch getötet.

Der Angeklagte hatte den Abend des 08.05.2020 gemeinsam mit dem Geschädigten Mitchell M. in seiner Wohnung in Groß Klein verbracht, Alkohol konsumiert und einen Film geschaut. Als der Geschädigte sich auf der Couch schlagen legte, nutzte der Angeklagte dies aus, um an seinem wehrlosen Opfer das von ihm jahrelang eingeübte Massakrieren eines Menschen auszuleben und Mitchell M. so zu töten. Dazu hatte er sich, unbemerkt von seinem Opfer, neben seiner Machete mit 45,5 cm langer einschneidiger Klinge als weitere Tötungs- bzw. Verstümmelungswerkzeuge noch sein goldfarbenes Klappmesser mit feststehender sowie 10,8 cm langer, spitz zulaufender Klinge und eine Schere mit schwarzem Plastikgriff, deren Scherenschneide ca. 10,8 cm lang ist, zurechtgelegt. Außerdem machte er sich den Oberkörper frei, da er wusste, sein Handeln würde zu einem sehr hohen Blutverlust des Opfers mit entsprechenden erheblichen Blutverschmutzungen führen.

 

In Umsetzung seines Tatplans schnitt, hieb und stach der Angeklagte nun, seine Tatwerkzeuge wechselnd, insbesondere auf Kopf, Hals und Nacken, aber auch den rechten Arm und das rechte Bein des Geschädigten ein, wobei er sein Opfer jedenfalls auch mit der linken Hand festhielt und die jeweiligen Tatwerkzeuge mit der rechten Hand führte.

Dabei durchtrennte er seinem Opfer nicht nur die rechte Halsschlagader, sondern versuchte auch, diesem -  wie er es in seinen von ihm gesammelten menschenverachtenden Hinrichtungs- und Verstümmelungsvideos gesehen und verinnerlicht hatte - den Kopf abzutrennen, was ihm indes nicht gelang, aber zu ausgedehnten Verletzungen sämtlicher Haut-, Weichteil- und Muskelschichten bis in die Nackenregion des Opfers führte. Aufgrund der Intensität der Gewaltanwendung durch den Angeklagten kam es sogar zu knöchernen Defekten der Halswirbelsäule.

Außerdem brachte er seinem Opfer im Gesicht, betont rechts und am rechten Auge Verletzungen bei, die aufgrund der hohen Intensität zu mehrfachen knöchernen Defekten des Mittelgesichtsskelettes, des Schädeldachs sowie der Schädelbasis und des Hirnschläfenlappens führten.

Insgesamt fügte der Angeklagte seinem Opfer mindestens 50, überwiegend glattrandige Verletzungen, vorwiegend am Hals, Kopf und oberen Rumpf zu, in deren Folge der Tod durch Verbluten eintrat.

Zur weiteren nervlichen Stimulanz trieb der Angeklagte seinem Opfer schließlich demonstrativ und als finalen Akt die Machete etwa 7 cm tief in die rechte Schläfe, wo er sie auch stecken ließ. Diese Verletzung und die Augenhöhlenverletzung des rechten Auges fügte der Angeklagte seinem Opfer während des Versterbens oder danach zu, auch in der Absicht, dieses weiter zu verstümmeln.

 

Kruse

Pressesprecherin des Landgerichts