Verfahrensablauf familiengerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen

Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens in Kindschaftssachen beim Amtsgericht Ludwigslust einschließlich Zweigstelle Parchim (Stand: 01.03.2020) 

Der Arbeitskreis Kindschaftssachen am Amtsgericht Ludwigslust - einschließlich der Zweigstelle Parchim - hat es sich zum Ziel gesetzt Rahmenbedingungen in der Kooperation bzw. Vernetzung der beteiligten Professionen zu schaffen, die zu einer Versachlichung des Verfahrens und im Interesse der betroffenen Kinder mit den beteiligten Eltern, so weit wie möglich, zu einvernehmlichen Regelungen führen. 

Für die Anwaltschaft, die in einem Scheidungs- oder Kindschaftsverfahren die Interessen der eigenen Mandantschaft zu vertreten hat, geht es darum, durch eine ergebnisoffene Beratung des Mandanten ein am Kindeswohl orientiertes Ergebnis zu erreichen, für das nur das Wohl des oder der Kinder Maßstab sein kann. 

Den beteiligten Eltern ist deutlich zu erklären, dass ein Sorgerechts- oder Umgangsverfahren kein Kampf mit Gewinnern und Verlierern ist, sondern dass bei einem ausgefochtenen Streit insbesondere die Kinder Verlierer wären. 

Es wäre hilfreich, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass streitförderndes Prozessverhalten des Anwaltes kontraproduktiv sein kann. Vielmehr ist den Mandanten zu erläutern, dass sowohl in Gesprächen als auch Schriftsätzen Sachlichkeit geboten ist und nur das Wohl des oder der Kinder der Maßstab sein kann. Ein Miteinander aller Beteiligten in diesem Sinne wird dieser Aufgabe bzw. dem Ziel am ehesten gerecht. 

Die Mandanten sollten verstehen, dass, unabhängig von den Problemen auf der Paarebene, beide Eltern sind und dies in ihrer Beziehung zu den Kindern auch nach Trennung und Scheidung bleiben. Jedes Elternteil ist, auch im Zuge von Trennung und Scheidung, daran interessiert, seinen Kindern keinen Schaden zuzufügen und die Auswirkungen von Trennung und Scheidung so gering wie möglich zu halten. An diesem Motiv kann mit der Argumentation angesetzt werden. Das Ziel ist nur erreichbar durch Wahrnehmen der gemeinsamen Elternverantwortung und Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung. Dazu ist es in jedem Fall unabdingbar, dass die Eltern miteinander kommunizieren, wozu sie oft erst wieder befähigt werden müssen. 

Unabhängig davon, dass die beteiligten Eltern in den Beratungen beim Fachdienst Jugend, in den Beratungsstellen und letztendlich auch im gerichtlichen Termin ihre Sichtweise, Gefühle und Befindlichkeiten äußern können und sollen, sollten anwaltliche Schriftsätze, solange eine streitige Entscheidung vermeidbar erscheint, knapp hinsichtlich des Parteivorbringens und vor allem sachlich gestaltet werden. Bewährt hat sich insbesondere die anwaltliche Praxis, von Schriftsätzen vor dem ersten Termin abzusehen, und wenn doch, nur Schriftsätze ohne unnötiges Eskalationspotenzial einzureichen, welche globalen Forderungen und ausführliche Beschreibungen von wahrgenommenen Missständen oder Schuldzuweisungen in sich bergen. 

Nicht zuletzt wird auch festzustellen sein, dass eine einvernehmliche Erledigung zu größerer Zufriedenheit bei der Mandantschaft und zur Akzeptanz des Ergebnisses führt. 

Zum Verfahrensablauf: 

Entsprechend der Rechtsprechung des OLG Rostock (Beschluss vom 19.1.2011, Az. 10 WF 6/11) wird ein Verfahrenskostenhilfegesuch mit dem Ziel der Regelung des Umgangs oder der elterlichen Sorge als mutwillig angesehen, wenn nicht zuvor der Versuch unternommen worden ist, mit Hilfe des Jugendamtes eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen. 

Zur Dokumentation des Vermittlungsversuches hat sich das hier entwickelte Kooperationspapier als besonders geeignet erwiesen, in dem die jeweiligen Ansprechpartner (mit Adresse) im Einzelnen aufgeführt sind und das hier heruntergeladen werden kann. 

Zur Antragseinleitung genügt sodann ein kurzer Schriftsatz, in dem knapp geschildert wird, was der Mandant im Rahmen seiner Interessen als Elternteil gewahrt und geklärt wissen möchte. In der anwaltlichen Beratung wird dazu eine differenzierte Auftragsklärung auch zur Vorbereitung des gerichtlichen Anhörungstermins erforderlich sein. 

Der Antragsgegnervertreter erwidert möglichst nicht (oder allenfalls in vergleichbarer Form) vor dem Gerichtstermin. Das gemeinsame Gespräch erfolgt im Anhörungstermin. 

Beide Anwälte weisen ihre Mandanten frühzeitig auf die Notwendigkeit grundlegender elterlicher Kooperation und auf die Beratungsangebote des Fachdienstes Jugend und der Beratungsstellen hin. 

Das Familiengericht Ludwigslust terminiert in Kindschaftsangelegenheiten grundsätzlich innerhalb eines Monates nach Eingang der Antragsschrift und bestellt einen Verfahrensbeistand. 

Das Jugendamt bzw. der Verfahrensbeistand führt nach Möglichkeit vor dem ersten Gerichtstermin Gespräche mit den Eltern und den Kindern. 

Die Verhandlung wird im Sinne eines offenen Lösungsgespräches geführt. 

Im Falle einer einvernehmlichen Einigung wird eine Vereinbarung protokolliert. 

Kommt keine Einigung zustande, ist zu besprechen, ob 

1. eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat, 

2. eine Kindesanhörung erfolgt, 

3. flankierende andere Verfahren - ggf. von Amts wegen - eingeleitet werden, 

4. ein Sachverständiger beauftragt werden soll, 

5. Auflagen zur Beratung erteilt werden. 

Im Rahmen eines späteren erneuten Gerichtstermins kommen Eltern, Rechtsanwälte, Fachdienst Jugend und ggf. der oder die Sachverständige wieder zusammen, mit dem Ziel eine einvernehmliche Konfliktlösung durch Stärkung der elterlichen Verantwortung herbeizuführen.