Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren 1 S 2/23

Nr.20/23  | 24.08.2023  | LG HST  | Landgericht Stralsund

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund wird am Mittwoch, den 20.09.2023, 9:15 Uhr im Sitzungssaal G 106 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Rinnert einen Zivilprozess über die Kosten eines Krankentransportes verhandeln. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist öffentlich.

 Am Freitag den 27.11.2020 fand eine Demonstration von Klimaaktivisten statt. Hierbei hielten sich sechs Personen auf der Brücke der A20 nahe der Baustelle Tribsees (Überführung Landesstraße 19) auf und brachten Transparente an. Die Beklagtenpartei seilte sich an der Autobahnbrücke ab. Nachdem diese von den Rettungskräften zu Boden befördert wurde die Klagepartei trotz Bekundung ihres Unwillens mit dem Rettungswagen in das Stralsunder Helios-Klinikum verbracht und dort entlassen. Der Notarzt notierte im Einsatzprotokoll:“ Patient hat sich mit Seil von Autobahnbrücke abgeseilt, frei hängend, Selbst- und Eigengefährdung, psychisch auffällig, Suizidale Absichten?“  Der klagende Landkreis begehrt von der Klagepartei die Kosten für den Krankentransport und den Notarzteinsatz in Höhe von insgesamt 1.658 €.

 Das Amtsgericht Greifswald hat der Klageforderung stattgegeben mit der Begründung, dass die Klägerin eine Dienstleistung für die Beklagtenpartei erbracht habe und der Notarzt diese aufgrund der psychischen Auffälligkeit - optisch als Mann zu erkennde Person habe erklärt, eine Frau zu sein - sowie einer Eigen- und Fremdgefährdung durch das Abseilen für notwendig erachtet. Der Widerstand der Beklagtenpartei, entspreche dem sonstigen typischen Verhalten von psychisch Kranken. Da die Beklagtenpartei nicht zu einer Versicherung vortrage, habe sie die Kosten selber zu tragen. Die unmittelbare Entlassung der Beklagtenpartei nach Ankunft im Stralsunder Klinikum und die Frage der Rechtmäßigkeit des Klimaprotestes sei ohne Relevanz.

 Die Beklagtenpartei wendet sich mit der Begründung gegen das Urteil, dass die Verbringung ins Krankenhaus gegen ihren Willen erfolgt sei. Sie sei nicht psychisch krank und habe sich als versierte Kletterin nicht selbst gefährdet.

 Die Klägerin trägt vor, dass der Notarzt die Notwendigkeit des Einsatzes festgestellt habe, weshalb der Transport zwingend als gerechtfertigt anzusehen sei.

 

Saldsieder

Stellv. Pressesprecherin des Landgerichts