Urteil im Prozess wegen Betäubungsmittel- und Gewaltkriminalität in Barth

Nr.18/23  | 28.07.2023  | LG HST  | Landgericht Stralsund

Die Große Strafkammer des Landgerichts Stralsund verurteilte am 28.07.2023 den 25jährigen Angeklagten J.G. u.a. wegen mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gewerbsmäßigem Verkauf als Person über 21 Jahren von neuen psychoaktiven Stoffen an Personen unter 18 Jahren, besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung, Körperverletzung, Nötigung und unerlaubten Waffenbesitzes (ein etwa 100 Jahre alter Einzellader und eine umgebaute Schreckschusspistole) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten. Zugleich ordnete sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei dieser zuvor 1 Jahr, 7 Monate und 3 Wochen in der regulären Haft zu verbüßen hat.

 

Der weitere 28jährige Angeklagte M.G. wurde wegen mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßigem Verkauf als Person über 21 Jahren von neuen psychoaktiven Stoffen an Personen unter 18 Jahren, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auch hier ordnete das Schwurgericht zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

 

Der Strafrahmen bewegte sich damit jeweils zwischen den Anträgen der Staatsanwaltschaft (9 Jahre bzw 3 Jahre und 3 Monate) und der Strafverteidiger (6 Jahre bzw. 2 Jahre und 6 Monate).

 

Nach den Feststellungen der Kammer bestätigte sich der mit der Anklage vorgeworfene Sachverhalt großteilig.

Die Angeklagten haben zur Überzeugung des Gerichtes mit einer Vielzahl von Drogen- hierunter Amphetamine, Marihuana, Kokain und sog. Spices- gehandelt. Dabei forderte der Angeklagte J.G. in mehreren Fällen unter Verwendung von Gewalt und in einem Fall unter Verwendung eines Baseballschlägers zur Zahlung vermeintlicher Schulden auf. Der Angeklagte M.G. war bei mehreren dieser Vorfälle anwesend.

 

Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich die Anklagepunkte Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und erpresserischer Menschenraub nicht bestätigt.

 

Bei der Strafzumessung berücksichtige die Kammer u.a. das Geständnis zu Gunsten der Angeklagten. Zu Lasten des J.G. wertete die Kammer insbesondere die Vielzahl an Vorstrafen.

 

Der Haftbefehl gegen den Angeklagten J.G. hat die Große Strafkammer aufrechterhalten.

Über eine Einziehung der Taterträge entscheidet sie gesondert.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Saldsieder

Stellv. Pressesprecherin des Landgerichts