PRESSEMITTEILUNG Nr. 5/2022 Bebauungsplan „Holm“/Born unwirksam (Az.: 3 K 488/17)

Nr.5/2022  | 10.05.2022  | OVG M-V  | Oberverwaltungsgericht M-V

                                                                       Greifswald, den 10.05.2022

 

PRESSEMITTEILUNG Nr.: 5/2022

Bebauungsplan „Holm“/Born unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag den Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Gemeinde Born für unwirksam erklärt
(Az.: 3 K 488/17).

Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass die Festsetzungen mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21.05.1996 nicht vereinbar seien.

Darüber hinaus habe die Gemeinde Born zu Unrecht eine FFH-Prüfung auf Verträglichkeit der vom

angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des EU-Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ und des FFH-Gebietes „Recknitz Ästur und Halbinsel Zingst“ nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterlassen.

Beide Begründungspunkte waren bereits für den Beschluss vom 04.05.2017, in dem der Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ außer Vollzug gesetzt wurde, maßgeblich (3 KM 152/17).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Im Auftrag

Dorothea ter Veen
Pressesprecherin OVG