Kosten

Für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist nur dann eine besondere Gerichtsgebühr zu zahlen, wenn es durch ein Urteil beendet wird. Kommt beispielsweise eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zustande, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. In diesem Fall werden lediglich Zustellkosten erhoben.

Eine Besonderheit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist es, dass jede Partei die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts von der Gegenpartei auch dann nicht erstattet erhält, wenn sie den Prozess gewinnt.

Bei der Erhebung der Klage müssen keine Kostenvorschüsse gezahlt werden.

Ist eine Verfahrenspartei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage die Prozesskosten zu tragen, kann ihr Prozesskostenhilfe gewährt oder ein Anwalt beigeordnet werden.