Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr ist für alle Verfahrensarten bei dem Arbeitsgericht Schwerin eröffnet. 

Anträge und Schriftsätze in Rechtssachen können dem Arbeits­gericht Schwerin auf dem üblichen postalischen Postweg, mittels Telefax oder dem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg zugesendet werden. 

Eine elektronische Kommunikation über die auf den Internetseiten des Arbeits­gerichts Schwerin angegebenen E-Mail-Adressen steht nur für solche Angelegenheiten zur Verfügung, die die Verwaltung des Gerichts betreffen. 

Die ab dem 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 46c ArbGG, den §§ 130a ZPO174 ZPO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - (ERVV) vom     24. November 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 3803) entnehmen.

Umfangreiche weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zu gesetzlichen Grundlagen, zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen, technischen Anforderungen und Nutzungsanforderungen erhalten Sie hier: 

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