Kommunale Verfassungsbeschwerden der Landeshauptstadt Schwerin und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Nr.4/2023  | 25.08.2023  | LVerfG  | Landesverfassungsgericht

Pressemitteilung 4/2023

 

LVerfG 5/22                                                                   Greifswald, den 24.08.2023

 

Das Landesverfassungsgericht verhandelt am

 

Donnerstag, den 31. August 2023 um 10.30 Uhr

 im Saal I (Raum 116) des Gerichtsgebäudes (Domstraße 7 in Greifswald)

 

mündlich über die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Landeshauptstadt Schwerin und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aus Anlass des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG).

Die Beschwerdeführerinnen sind kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (des Bundes) vom 08.06.2021 sind zahlreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am 10.06.2021 in Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihren Verfassungsbeschwerden die Verletzung des Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Landesverfassung M-V (LV) geltend. Danach können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, eine das Konnexitätsprinzip auslösende landesgesetzliche Aufgabenübertragung liege auch dann vor, wenn eine bestehende bundesgesetzlich normierte Aufgabe durch Bundesrecht erweitert werde und diese Aufgabe den Kommunen bereits zuvor durch Landesrecht übertragen worden sei und der Landesgesetzgeber untätig bleibe.

Die Landesregierung und der Landtag halten die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

Das Landesverfassungsgericht wird im Rahmen der rechtlichen Prüfung auch seine bisherige Rechtsprechung zum Themenkomplex „Konnexitätsprinzip“ zu bedenken haben (vgl. u.a. Urteil des LVerfG M-V v. 17.06.2021 – LVerfG 9/19 – und v. 19.08.2021 – LVerfG 2/19 –).

Eine Entscheidung wird erst in einem gesonderten Verkündungstermin, der nicht mehr als drei Monate nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung liegen darf, bekanntgegeben.

  

Im Auftrag

ter Veen
Pressesprecherin des Landesverfassungsgerichts