Pressemeldungen: Verwaltungsgerichtsbarkeit

Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam

(Do, 28.01.2010) Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen sowie die Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast sind unwirksam


Das Verwaltungsgericht Greifswald hat am 27.01.2010 in zwei Verfahren den Klagen der Kläger stattgegeben und an sie gerichtete Gebührenbescheide der jeweiligen Zweckverbände aufgehoben.

Im Verfahren 3 A 194/09 hatte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen gewandt, mit dem sie zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen worden war. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes aus dem Jahr 2008 insgesamt unwirksam ist. Die für die Beitragsbemessung relevanten Regelungen der Satzung zur Ermittlung der Vollgeschosse seien fehlerhaft. Die im Verfahren auch bedeutsame Frage, ob für das gesamte Gebiet der Insel Hiddensee die Anschlussbeitragsansprüche des Zweckverbandes gegen die Anschlussverpflichteten für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsan-lage verjährt sind, hat das Gericht dahingehend beantwortet, dass keine Verjährung der Beitragsansprüche des Zweckverbandes eingetreten sei. Die Herstellungsbeitragssatzung für die Insel Hiddensee aus dem Jahr 1998 sei wegen eines Formfehlers insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Nacherhebung der Anschlussbeiträge durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, der seit dem Jahr 2003 für das Gebiet der Insel Hiddensee zuständig ist, zulässig ist.


Im Verfahren 3 A 126/07 hatte sich der Kläger gegen einen Trinkwasser- und Abwasserge-bührenbescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast gewandt. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Trinkwasser- und die Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes vom 15.06.2006 jeweils unwirksam. Bei beiden Satzungen sei die Kalkulation des beklagten Zweckverbandes fehlerhaft. In die Kalkulation seien zu hohe gebührenwirksame Betriebsführungskosten eingestellt worden.


Beide Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald sind nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Verantwortlich für den Inhalt: H.-G. Stratmann, Pressesprecher VG Greifswald

Wahlanfechtung gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen auf Hiddensee erfolgreich - Wiederholungswahlen notwendig

(Mi, 18.11.2009) Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Urteil vom 17.11.2009 einer Klage gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahlen zur Gemeindevertretung und zum Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee stattgegeben (Az.: 2 A 927/09) .

Das Gericht hat den Beklagten, die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee, verpflichtet, die Wahlen für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahlen anzuordnen.
Das Gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Bürgermeister, der bei der Wahl am 07.06.2009 wiedergewählt worden ist, im Vorfeld der Wahlen seine Neutralitätspflicht verletzt hat.

Nach einer durchgeführten Zeugenvernehmung stand für das Gericht fest, dass der Bürgermeister in amtlicher Funktion vor der Wahl öffentlich erklärt hatte, dass er die Kosten für den Linienbus, mit dem Wähler am Wahltag zum Wählen fahren würden, aus eigener Tasche bezahlen werde. Hintergrund dessen war, dass es bei den Wahlen am 07.06.2009 auf der Insel Hiddensee, anders als bei vorausgegangenen Wahlen, nur noch ein Wahllokal gab.

Mit seiner Äußerung hat der Bürgermeister gegen die sich aus seinem Amt ergebende Neutralitätspflicht und damit gegen den in der Verfassung abgesicherten Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen. Der Verstoß kann sich auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Wähler durch die Aussage des Bürgermeisters bei ihrer Wahlentscheidung haben beeinflussen lassen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Verantwortlich für den Inhalt: H.-G. Stratmann, Pressesprecher VG Greifswald

Erster Eilantrag gegen Planfeststellungsbeschluss zum Bau der OPAL abgelehnt

(Fr, 30.10.2009) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 den Antrag eines Grundstückseigentümers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund vom 06. August 2009 abgelehnt (Az.: 5 M 146/09). Mit diesem Beschluss hatte das Bergamt den Bau der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) zugelassen. Der Eilbeschluss des Gerichts ist die erste Entscheidung in verschiedenen bei dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Eilrechtsschutz- und Klageverfahren gegen den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss.

Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der Betroffene gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur dann erfolgreich wehren kann, wenn ihn der Beschluss in eigenen Rechten verletzt und nicht nur allgemeine Interessen betrifft. Dies konnte der Antragsteller, über dessen landwirtschaftliche Grundstücke die Gasleitung verlaufen soll, nicht geltend machen.

Das Gericht hat es als entscheidend angesehen, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag einem im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Einwendungsausschluss unterfalle. Er habe das Eigentum an den fraglichen Grundstücken erst nach Ablauf der im Anhörungsverfahren zu dem Bauvorhaben strikt anzuwendenden Einwendungsfrist erlangt. Auch eine Auflassungsvormerkung sei zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch noch nicht eingetragen gewesen. Der vormalige Eigentümer habe innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben. Dessen Verhalten müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen mit der Folge, dass er sich selbst nunmehr nicht als Eigentümer gegen das Planvorhaben wenden könne.

Eine umfassende inhaltliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses musste das Gericht in diesem Verfahren somit nicht mehr vornehmen. Wie weit diese Rechtskontrolle in den noch anhängigen Verfahren gehen muss, wird von der jeweiligen Fallkonstellation abhängen.

Verantwortlich für den Inhalt: ter Veen, Pressesprecherin OVG

Normenkontrollantrag eines Jägers gegen Jagdverbot erfolgreich

(Fr, 30.10.2009) Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit heute (Anm.d.R.: am 21.10.2009) verkündetem Urteil das in § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Jagdzeitenverordnung M-V für den Fall angeordnete Verbot der Jagdausübung, dass ein Jäger nach Ablegung der Jägerprüfung seine Schießfertigkeit nicht über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhält und dies nachweist, für unwirksam erklärt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 hatte das Gericht zunächst deutlich gemacht, dass die Begründung für die Einführung eines entsprechenden Jagdverbots mit Verordnung vom 14. November 2008, nämlich die Vermeidung von Jagdunfällen, nachvollziehbar und sinnvoll sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung sei jedoch, dass das zuständige Ministerium für den Erlass solcher Vorschriften auch hinreichend ermächtigt sei.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) noch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine Grundlage enthalten, ein solches Jagdverbot im Wege einer Verordnung zu erlassen. Die landes- und bundesrechtlichen Vorschriften stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nur für sachlich begründete Jagdverbote dar. Demgegenüber knüpfe das mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Jagdverbot an subjektive Voraussetzungen in der Person des Jägers an, weil es an den Verstoß gegen die dem Jäger auferlegten Erhaltungspflicht seiner Schießfertigkeit anknüpft. Der Erlass solcher subjektiven Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BJagdG nicht erfasst.

Verantwortlich für den Inhalt: ter Veen, Pressesprecherin OVG

  
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(Mo, 21.09.2009)  mehr »