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Normenkontrollantrag der Gem. Heringsdorf abgelehnt
(Mi, 14.07.2010) Der 4. Senat des OVG M-V hat mit Urteil vom heutigen Tag den Normenkontrollantrag der Gemeinde Heringsdorf, mit dem sie begehrt hat, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit sie darin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3), abgelehnt.
Der Senat hat nicht feststellen können, dass die unterbliebene Ausweisung als Mittelzentrum durch den Verordnungsgeber in der Sache rechtsfehlerhaft war.
Die Entscheidung, im Ergebnis Wolgast den Vorrang als Mittelzentrum einzuräumen, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Der Verordnungsgeber hat die Argumente, die die Antragstellerin mit Unterstützung von weiteren Einwendern für ihre Forderung nach einer Einstufung als Mittelzentrum - vorrangig neben diesen beiden Städten, gegebenenfalls aber auch anstelle von Wolgast oder Anklam - vorgebracht hat, zur Kenntnis genommen, gewürdigt und anhand der von ihm selbst befugtermaßen aufgestellten abstrakten Kriterien für eine derartige Einstufungsentscheidung mit gegenläufigen Interessen abgewogen. Dabei hat er durch-aus die besondere örtliche Situation in den Blick genommen, die durch die Insellage und die Grenzlage zu Polen geprägt ist, und auch den starken Schwerpunkt der Antragstellerin im Tourismus nicht verkannt. Er hat aber mit seiner Entscheidung, maßgeblich insbesondere die empirisch ermittelten Zahlen über Ein-wohner in den als Mittelzentren in Frage kommenden Gemeinden selbst sowie in deren Nah- und Mittel-bereichen, Erkenntnisse über wirtschaftliche Verflechtungsbeziehungen, Arbeitsmarkt- und Pendlerdaten sowie die räumliche Struktur zugrunde zu legen, nicht gegen allgemeine Planungsgrundsätze verstoßen. Er durfte auch die Einschätzungen des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sowie des Land-kreises Ostvorpommern berücksichtigen, die sich - vor die Wahl gestellt, dass nur entweder Wolgast oder die Gemeinde Heringsdorf als Mittelzentrum ausgewiesen werden könnte - für Wolgast ausgesprochen haben. Auch war er nicht gehalten, Wolgast und die Antragstellerin als gemeinsames Mittelzentrum aus-zuweisen.
Damit verbleibt es bei der Einstufung der Gemeinde Heringsdorf als Grundzentrum, wie sie nunmehr auch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes im regionalen Raumentwicklungs-programm Vorpommern in Anwendung der im Landesraumentwicklungsprogramm niedergelegten Kriterien nachvollzogen hat. Verantwortlich für den Inhalt: M. Redeker, stellv. Pressesprecher OVG M-V |
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