Pressemeldungen: Verwaltungsgerichtsbarkeit

Normenkontrollantrag der Gem. Heringsdorf abgelehnt

(Mi, 14.07.2010) Der 4. Senat des OVG M-V hat mit Urteil vom heutigen Tag den Normenkontrollantrag der Gemeinde Heringsdorf, mit dem sie begehrt hat, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit sie darin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3), abgelehnt.

Der Senat hat nicht feststellen können, dass die unterbliebene Ausweisung als Mittelzentrum durch den Verordnungsgeber in der Sache rechtsfehlerhaft war.

Die Entscheidung, im Ergebnis Wolgast den Vorrang als Mittelzentrum einzuräumen, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Der Verordnungsgeber hat die Argumente, die die Antragstellerin mit Unterstützung von weiteren Einwendern für ihre Forderung nach einer Einstufung als Mittelzentrum - vorrangig neben diesen beiden Städten, gegebenenfalls aber auch anstelle von Wolgast oder Anklam - vorgebracht hat, zur Kenntnis genommen, gewürdigt und anhand der von ihm selbst befugtermaßen aufgestellten abstrakten Kriterien für eine derartige Einstufungsentscheidung mit gegenläufigen Interessen abgewogen. Dabei hat er durch-aus die besondere örtliche Situation in den Blick genommen, die durch die Insellage und die Grenzlage zu Polen geprägt ist, und auch den starken Schwerpunkt der Antragstellerin im Tourismus nicht verkannt. Er hat aber mit seiner Entscheidung, maßgeblich insbesondere die empirisch ermittelten Zahlen über Ein-wohner in den als Mittelzentren in Frage kommenden Gemeinden selbst sowie in deren Nah- und Mittel-bereichen, Erkenntnisse über wirtschaftliche Verflechtungsbeziehungen, Arbeitsmarkt- und Pendlerdaten sowie die räumliche Struktur zugrunde zu legen, nicht gegen allgemeine Planungsgrundsätze verstoßen. Er durfte auch die Einschätzungen des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sowie des Land-kreises Ostvorpommern berücksichtigen, die sich - vor die Wahl gestellt, dass nur entweder Wolgast oder die Gemeinde Heringsdorf als Mittelzentrum ausgewiesen werden könnte - für Wolgast ausgesprochen haben. Auch war er nicht gehalten, Wolgast und die Antragstellerin als gemeinsames Mittelzentrum aus-zuweisen.

Damit verbleibt es bei der Einstufung der Gemeinde Heringsdorf als Grundzentrum, wie sie nunmehr auch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes im regionalen Raumentwicklungs-programm Vorpommern in Anwendung der im Landesraumentwicklungsprogramm niedergelegten Kriterien nachvollzogen hat.

Verantwortlich für den Inhalt: M. Redeker, stellv. Pressesprecher OVG M-V

Lärmschutzauflagen für die Durchführung des Lübzer Stadtfestes

(Mi, 02.06.2010) Das Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 7 B 342/10) dem Antrag einer Hotelbetreiberin aus Lübz teilweise stattgegeben. Die Antragstellerin hatte unter Berufung auf den erforderlichen Lärmschutz für ihre Übernachtungsgäste beantragt, die auf dem Lübzer Marktplatz in den Nächten von Freitag auf Samstag (04./05. Juni 2010) und Samstag auf Sonntag (05./06. Juni 2010) erteilten Gestattungen zur Durchführung der Feierlichkeiten auf höchstens 24.00 Uhr zu beschränken, zumindest aber spätestens ab dieser Zeit die von den Veranstaltungen ausgehenden Lärmemissionen zu begrenzen.

Die zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin geht davon aus, dass für den Zeitraum ab 24.00 Uhr in den Nachtstunden die Freizeitlärm-Richtlinie für das Land Mecklenburg-Vorpommern zur Anwendung kommt und für die vom Festbetrieb am Marktplatz in Lübz ausgehenden Emissionen ab diesem Zeitpunkt die in der Richtlinie genannten Grenzwerte gelten. Die Einhaltung der Grenzwerte sei durch die Festveranstalter zu gewährleisten und von der zuständigen Ordnungsbehörde zu überwachen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde kann das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald angerufen werden.

Verantwortlich für den Inhalt: Tiemann, Pressesprecherin VG Schwerin

Normenkontrollantrag gegen die Bäderverkaufsverordnung erfolgreich

(Mi, 07.04.2010) Das Oberverwaltungsgericht M-V hat mit Urteil vom 07. April 2010 die Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung - BädVerkVO M-V) vom 17. April 2009 für unwirksam erklärt
(Az.: 4 K 13/09 und 4 K 14/09).

In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber selbst mit den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes seiner besonderen Verpflichtung zum Schutz der Sonn- und Feiertage nachgekommen sei, die ihm nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung obliege (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz i.V.m. 140 Grundgesetz sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern, jeweils i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung). Er habe den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, ein Mindestschutzniveau für Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu gewährleisten, umgesetzt. Denn im Landenöffnungsgesetz M-V sei der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V); Ausnahmen hiervon seien an hinreichend konkrete Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte auch für
§ 10 LöffG M-V, der Rechtsgrundlage für die angegriffene Bäderverkaufsverordnung sei.

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§ 10 LöffG M-V weise ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter hin, fordere vom Verordnungsgeber Präzisierungen durch Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen sowie die Einschränkung von Öffnungszeiten und schütze, abgesehen vom 1. Advent, den Monat Dezember vor einer Freigabe gänzlich.  

Diesen Maßstäben genüge die Bäderverkaufsverordnung überwiegend nicht. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landesverfassung und vom Ladenöffnungsgesetz M-V festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie ermögliche nämlich fast ganzjährig - mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen seien - in 149 Orten und Ortsteilen des Landes den gewerblichen Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr, davon ausgenommen sei der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen seien in ihrer Summierung nicht geeignet, dem geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen.

Der Antragsgegner kann gegen das Urteil beim Bunderverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen. Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt die angegriffene Bäderverkaufsverordnung in Kraft.

Verantwortlich für den Inhalt: M. Redeker, stellv. Pressesprecher OVG M-V

  
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