Pressemeldungen: Verwaltungsgerichtsbarkeit

Eilantrag gegen die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ erfolglos

(Di, 16.03.2010) Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 10.03.2010 einen Eilantrag gegen die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“, die der Planfest-stellungsbeschluss für die OPAL-Gasversorgungsleitung vorsieht, abgelehnt (Az.: 5 M 153/09).

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Bergamtes Stralsund vom 06.08.2009 sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen OPAL, Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und NEL einschließlich Anlandestation Lubmin. Inhalt der mit diesem vorläufigen Rechts-schutzverfahren angegriffenen Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruchs durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Eilantrag des antragstellenden Amtes „Amt Stettiner Haff“ schon unzulässig, da ihm die Antragsbefugnis fehle.

Der Antrag der Gemeinde Hintersee sei unbegründet. Die Berufung der Gemeinde auf eine Verletzung in ihren Rechten scheitere bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43 a Nr. 7 Energiewirtschaftsgesetz. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Gemeinde habe es hier versäumt, ihre erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Festsetzung „Kompensations-maßnahmen Martensches Bruch“ unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftstruktur und auf eine Grundwassergefährdung eigener Grundstücke innerhalb der Einwendungsfrist, die am 21.08.2008 geendet habe, vorzubringen. Mit ihren erst im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen sei die Gemeinde von Gesetzes wegen präkludiert (ausgeschlossen).

Verantwortlich für den Inhalt: ter Veen, Pressesprecherin OVG M-V

Klage des Zinnowitzer Bürgermeisters gegen Gemeindevertretung Zinnowitz abgewiesen

(Do, 11.03.2010) Verwaltungsgericht Greifswald weist Klage des gewählten Bürgermeisters von Zinnowitz gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz ab

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald hat mit Urteil vom 9. März 2010 die Klage des Klaus-Peter Koßmehl gegen die Gemeindevertretung des Ostseebades Zinnowitz (Az.: 2 A 1328/09) abgewiesen.

Der Kläger war am 7. Juni 2009 zum Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz gewählt worden. Die Beklagte hatte dann im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungs-verfahrens zur Gültigkeit der Wahl entschieden, dass die Wahl ungültig sei, da der Kläger nicht zum Bürgermeister wählbar gewesen sei. Der Kläger sei für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen. Daraus ergäben sich Zweifel an seiner Eignung, die er nicht habe ausräumen können. Der Kläger hat mit seiner Klage bei dem Verwaltungsgericht Greifswald die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten beantragt.

Das Gericht hat die Entscheidung des Beklagten für rechtmäßig erachtet. Die Beklagte hatte ihre Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger lange Zeit, 15 Jahre, für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sei und dabei eine umfangreiche Berichtstätigkeit entfaltet habe. Zu Lasten des Klägers war auch berücksichtigt worden, dass der Kläger diese Tätigkeit geleugnet habe. Der Kläger hatte vorgetragen, dass die über ihn existierende Akte fingiert sei. Das Gericht hat dazu Zeugen, die Führungsoffiziere des Klägers, vernommen, Diese bekundeten, dass es nicht sein könne, dass die Akte fingiert sei.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht Greifswald die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Verantwortlich für den Inhalt: Heinz-Gerd Stratmann, Pressesprecher VG Greiswald

(Di, 09.03.2010) Der Präsident
des Verwaltungsgerichts Schwerin
- Pressesprecherin -
Pressemitteilung vom 05.03.2010
Weiße Flotte darf Büroschiff weiter nutzen, muss Holzkogge jedoch
entfernen
Die Weiße Flotte Fahrgastschifffahrtsgesellschaft Schwerin GmbH (Klägerin) betreibt in der
Schlossbucht des Schweriner Sees ein Fahrgastunternehmen und seit 2000 das Restaurant
"Wallenstein". An der dortigen Anlegestelle liegen auch zwei Schiffe, eins davon eine
Holzkogge, welche die Klägerin zu Büro- und Lagerzwecken nutzt. Die Landeshauptstadt
Schwerin (Beklagte) verlangt die Beseitigung beider Schiffe.
Mit Urteil vom 11. Februar 2010 hat die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Schwerin der dagegen erhobenen Klage nur teilweise stattgegeben. Die Klage blieb
hinsichtlich der Holzkogge ohne Erfolg, hinsichtlich des anderen Büroschiffs wurde die
Beseitigungsverfügung der Landeshauptstadt durch das Gericht aufgehoben;
Die zuständige Einzelrichterin geht davon aus, dass die Holzkogge gegen denkmalschutzrechtliche
Belange verstoße. Die Kogge hebe sich aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes
von den übrigen Schiffen der Weissen Flotte ab und weise keinerlei Bezug zu den
denkmalgeschützten Bauwerken ihrer näheren Umgebung wie Schloss, Theater, Alter Garten
und Marstall auf, die für das Stadtbild Schwerins als Residenzstadt prägend seien.
Das Büroschiff, das den übrigen Schiffen der Weissen Flotte äußerlich gleiche, verstoße
dagegen nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften. Auch sei mit ihm angesichts der langen
Tradition von Ausflugsschiffen am Anlegesteg in der Schlossbucht keine Verunstaltung des
Orts- und Landschaftsbildes verbunden. Zwar sei mit seiner exponierten Lage am Kopfende
eines Steges eine unzulässige Ausweitung in den Außenbereich verbunden. Allerdings habe
die Stadt bei ihrer Beseitigungsverfügung nicht ausreichend beachtet, dass das Büroschiff
bereits seit dem Jahr 1992 jeweils während der Saison am Anleger zu Büro- und
Lagerzwecken genutzt und somit über einen längeren Zeitraum faktisch geduldet worden sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte können
noch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-
Vorpommern in Greifswald stellen.
Im Auftrag
Sabine Tiemann
(Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts)

Verantwortlich für den Inhalt: Sabine Tiemann

Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam

(Do, 28.01.2010) Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen sowie die Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast sind unwirksam


Das Verwaltungsgericht Greifswald hat am 27.01.2010 in zwei Verfahren den Klagen der Kläger stattgegeben und an sie gerichtete Gebührenbescheide der jeweiligen Zweckverbände aufgehoben.

Im Verfahren 3 A 194/09 hatte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen gewandt, mit dem sie zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen worden war. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes aus dem Jahr 2008 insgesamt unwirksam ist. Die für die Beitragsbemessung relevanten Regelungen der Satzung zur Ermittlung der Vollgeschosse seien fehlerhaft. Die im Verfahren auch bedeutsame Frage, ob für das gesamte Gebiet der Insel Hiddensee die Anschlussbeitragsansprüche des Zweckverbandes gegen die Anschlussverpflichteten für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsan-lage verjährt sind, hat das Gericht dahingehend beantwortet, dass keine Verjährung der Beitragsansprüche des Zweckverbandes eingetreten sei. Die Herstellungsbeitragssatzung für die Insel Hiddensee aus dem Jahr 1998 sei wegen eines Formfehlers insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Nacherhebung der Anschlussbeiträge durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, der seit dem Jahr 2003 für das Gebiet der Insel Hiddensee zuständig ist, zulässig ist.


Im Verfahren 3 A 126/07 hatte sich der Kläger gegen einen Trinkwasser- und Abwasserge-bührenbescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast gewandt. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Trinkwasser- und die Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes vom 15.06.2006 jeweils unwirksam. Bei beiden Satzungen sei die Kalkulation des beklagten Zweckverbandes fehlerhaft. In die Kalkulation seien zu hohe gebührenwirksame Betriebsführungskosten eingestellt worden.


Beide Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald sind nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Verantwortlich für den Inhalt: H.-G. Stratmann, Pressesprecher VG Greifswald

  
Nachrichten

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