|
 |
Klagen gegen Tornadoüberflüge abgewiesen
(Mi, 21.12.2011) Mit zwischenzeitlich zugestellten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Schwerin zwei Klagen (1 A 799/07 und 1 A 1180/07) von Gegnern des G8-Gipfels, welcher im Juni 2007 stattgefunden hatte, abgewiesen.
Die Kläger beider Verfahren waren Bewohner bzw. Anmelder eines von Gipfelgegnern in der Gemeinde Reddelich eingerichteten Camps mit zeitweise über 4000 Teilnehmern. Dieses Camp wurde mehrmals, so auch am 5. Juni 2007, von einem Tornadoflugzeug der Bundeswehr überflogen. Dies geschah auf Bitten des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern zu Aufklärungszwecken. Bei den Überflügen wurden Bildaufnahmen gefertigt, deren Auflösung entgegen der ursprünglichen Annahme der Kläger eine Identifizierung von einzelnen Campteilnehmern nicht ermöglicht.
Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass die Klagen bereits unzulässig sind. Weder würde der einmalige Überflug und die dabei gefertigten Übersichtsaufnahmen ohne Möglichkeit der Identifizierung der Kläger andauernde Nachwirkungen entfalten, noch stellte dies eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung dar.
Die von den Gipfelgegnern thematisierte Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufklärungsflugs vom 5. Juni 2007 stellte sich danach für das Gericht nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die Möglichkeit Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zu entscheiden hätte. Verantwortlich für den Inhalt: Tiemann, Pressesprecherin VG Schwerin |
 |
 |
 |
|
 |
Antrag der NPD-Landtagsfraktion gegen Umzugsaufforderung abgelehnt
(Do, 27.10.2011) Antrag der NPD-Landtagsfraktion gegen die Durchsetzung der Aufforderung der Präsidentin des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, den Umzug in andere Räume innerhalb des Landtagsgebäudes vorzubereiten, abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (Az.: 2 M 191/11) eine Beschwerde der NPD-Landtagsfraktion gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zurückgewiesen.
Die NPD-Landtagsfraktion hatte sich gegen eine von der Landtagspräsidentin für den 27. Oktober 2011 angekündigte Durchsetzung ihrer Aufforderung an die NPD-Fraktion vom 25. Oktober 2011, den Umzug in andere Räume des Landtagsgebäudes vorzubereiten, gewandt.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte den Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 (Az.: 1 B 799/11) abgelehnt, weil es sich um einen Rechtsstreit handele, für den nicht die Verwaltungsgerichte, sondern das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zuständig sei. Es handele sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Verfassungsorganen, in der es im Kern um Verfassungsrecht gehe, nämlich um die Reichweite des Hausrechts der Landtagspräsidentin. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Verantwortlich für den Inhalt: i.A. Stratmann, Pressesprecher VG Greifswald |
 |
 |

|
 |
Beschwerde der NPD wegen Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate in Löcknitz erfolglos, in Wolgast teilweise erfolgreich
(Do, 25.08.2011) Der 1. Senat des Oberverwaltungsgericht M-V hat mit Beschluss vom 23. August 2011 die Beschwerde des Landesverbandes M-V der NPD mit dem Ziel, unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Amtsvorsteher des Amtes Löcknitz-Penkun zu verpflichten, weitere Sondernutzungserlaubnisse für Wahlsichtwerbung zu erteilen, zurückgewiesen (1 M 146/11). Hingegen hat das Gericht der Beschwerde der NPD in dem Verfahren 1 M 145/11 gegen den Bürgermeister der Stadt Wolgast teilweise stattgegeben.
Das Anbringen von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dabei haben die zur Wahl zugelassenen Parteien einen Anspruch aus Verfassungsrecht darauf, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dieser Anspruch ist allerdings auf einen Umfang beschränkt, der für die Selbstdarstellung der Partei notwendig und angemessen ist. Das Gericht führt in seinen Entscheidungen aus, dass sich die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung nicht abstrakt beantworten lässt. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Werbeplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Ortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird.
Das Gericht sieht im Fall der Gemeinde Löcknitz die der NPD zugebilligte Plakatzahl von 12 hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes einer Wahlsichtwerbung als ausreichend an. Die Gemeinde lasse eine Wahlwerbung an den Orten konzentriert zu, wo in besonderer Weise zu erwarten sei, dass die Einwohner sie zur Kenntnis nehmen könnten. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die NPD in einem Zeitraum von einer Woche 80 Wahlplakate im Gemeindegebiet angebracht habe, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen.
Hingegen führt die Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände in der Stadt Wolgast (flächenmäßige Ausdehnung, Bevölkerungsdiche, Gesamtzahl der dort zur Verfügung gestellten Werbeflächen etc.) dazu, dass der NPD ein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für weitere 28 Plakate an mindestens 14 Aufstellorten zusteht. Im Übrigen wurde die Beschwerde auch in diesem Verfahren zurückgewiesen. Verantwortlich für den Inhalt: ter Veen, Pressesprecherin OVG M-V |
 |
 |

|
 |
Beschwerde der FDP wegen Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate in Eggesin erfolglos
(Do, 25.08.2011) Der 1. Senat des Oberverwaltungsgericht M-V hat mit Beschluss vom 24. August 2011 die Beschwerde des Landesverbandes M-V der FDP mit dem Ziel, unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Bürgermeister der Stadt Eggesin zu verpflichten, weitere Sondernutzungserlaubnisse für Wahlsichtwerbung zu erteilen, zurückgewiesen (1 M 127/11).
Das Anbringen von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dabei haben die zur Wahl zugelassenen Parteien einen Anspruch aus Verfassungsrecht darauf, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dieser Anspruch ist allerdings auf einen Umfang beschränkt, der für die Selbstdarstellung der Partei notwendig und angemessen ist. Das Gericht führt in seinen Entscheidungen aus, dass sich die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung nicht abstrakt beantworten lässt. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Werbeplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Ortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird.
Das Gericht sieht im Fall der Stadt Eggesin die der FDP zugebilligte Plakatzahl von 20 hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes einer Wahlsichtwerbung als ausreichend an. Die Stadt lasse eine Wahlwerbung an den Orten konzentriert zu, wo in besonderer Weise zu erwarten sei, dass die Einwohner sie zur Kenntnis nehmen könnten. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die FDP die Möglichkeit habe, an den ihr bereits zugewiesenen Standorten ausschließlich ihre Wahlplakate ohne optische Konkurrenz durch Wahlwerbung anderer Parteien auf demselben Plakatträger anzubringen. Verantwortlich für den Inhalt: ter Veen, Pressesprecherin OVG M-V |
 |
 |
 |
|
|