Pressemeldungen: Verwaltungsgerichtsbarkeit

(Di, 09.03.2010) Der Präsident
des Verwaltungsgerichts Schwerin
- Pressesprecherin -
Pressemitteilung vom 05.03.2010
Weiße Flotte darf Büroschiff weiter nutzen, muss Holzkogge jedoch
entfernen
Die Weiße Flotte Fahrgastschifffahrtsgesellschaft Schwerin GmbH (Klägerin) betreibt in der
Schlossbucht des Schweriner Sees ein Fahrgastunternehmen und seit 2000 das Restaurant
"Wallenstein". An der dortigen Anlegestelle liegen auch zwei Schiffe, eins davon eine
Holzkogge, welche die Klägerin zu Büro- und Lagerzwecken nutzt. Die Landeshauptstadt
Schwerin (Beklagte) verlangt die Beseitigung beider Schiffe.
Mit Urteil vom 11. Februar 2010 hat die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Schwerin der dagegen erhobenen Klage nur teilweise stattgegeben. Die Klage blieb
hinsichtlich der Holzkogge ohne Erfolg, hinsichtlich des anderen Büroschiffs wurde die
Beseitigungsverfügung der Landeshauptstadt durch das Gericht aufgehoben;
Die zuständige Einzelrichterin geht davon aus, dass die Holzkogge gegen denkmalschutzrechtliche
Belange verstoße. Die Kogge hebe sich aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes
von den übrigen Schiffen der Weissen Flotte ab und weise keinerlei Bezug zu den
denkmalgeschützten Bauwerken ihrer näheren Umgebung wie Schloss, Theater, Alter Garten
und Marstall auf, die für das Stadtbild Schwerins als Residenzstadt prägend seien.
Das Büroschiff, das den übrigen Schiffen der Weissen Flotte äußerlich gleiche, verstoße
dagegen nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften. Auch sei mit ihm angesichts der langen
Tradition von Ausflugsschiffen am Anlegesteg in der Schlossbucht keine Verunstaltung des
Orts- und Landschaftsbildes verbunden. Zwar sei mit seiner exponierten Lage am Kopfende
eines Steges eine unzulässige Ausweitung in den Außenbereich verbunden. Allerdings habe
die Stadt bei ihrer Beseitigungsverfügung nicht ausreichend beachtet, dass das Büroschiff
bereits seit dem Jahr 1992 jeweils während der Saison am Anleger zu Büro- und
Lagerzwecken genutzt und somit über einen längeren Zeitraum faktisch geduldet worden sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte können
noch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-
Vorpommern in Greifswald stellen.
Im Auftrag
Sabine Tiemann
(Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts)

Verantwortlich für den Inhalt: Sabine Tiemann

Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam

(Do, 28.01.2010) Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen sowie die Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast sind unwirksam


Das Verwaltungsgericht Greifswald hat am 27.01.2010 in zwei Verfahren den Klagen der Kläger stattgegeben und an sie gerichtete Gebührenbescheide der jeweiligen Zweckverbände aufgehoben.

Im Verfahren 3 A 194/09 hatte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen gewandt, mit dem sie zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen worden war. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes aus dem Jahr 2008 insgesamt unwirksam ist. Die für die Beitragsbemessung relevanten Regelungen der Satzung zur Ermittlung der Vollgeschosse seien fehlerhaft. Die im Verfahren auch bedeutsame Frage, ob für das gesamte Gebiet der Insel Hiddensee die Anschlussbeitragsansprüche des Zweckverbandes gegen die Anschlussverpflichteten für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsan-lage verjährt sind, hat das Gericht dahingehend beantwortet, dass keine Verjährung der Beitragsansprüche des Zweckverbandes eingetreten sei. Die Herstellungsbeitragssatzung für die Insel Hiddensee aus dem Jahr 1998 sei wegen eines Formfehlers insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Nacherhebung der Anschlussbeiträge durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, der seit dem Jahr 2003 für das Gebiet der Insel Hiddensee zuständig ist, zulässig ist.


Im Verfahren 3 A 126/07 hatte sich der Kläger gegen einen Trinkwasser- und Abwasserge-bührenbescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast gewandt. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Trinkwasser- und die Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes vom 15.06.2006 jeweils unwirksam. Bei beiden Satzungen sei die Kalkulation des beklagten Zweckverbandes fehlerhaft. In die Kalkulation seien zu hohe gebührenwirksame Betriebsführungskosten eingestellt worden.


Beide Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald sind nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Verantwortlich für den Inhalt: H.-G. Stratmann, Pressesprecher VG Greifswald

Wahlanfechtung gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen auf Hiddensee erfolgreich - Wiederholungswahlen notwendig

(Mi, 18.11.2009) Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Urteil vom 17.11.2009 einer Klage gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahlen zur Gemeindevertretung und zum Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee stattgegeben (Az.: 2 A 927/09) .

Das Gericht hat den Beklagten, die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee, verpflichtet, die Wahlen für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahlen anzuordnen.
Das Gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Bürgermeister, der bei der Wahl am 07.06.2009 wiedergewählt worden ist, im Vorfeld der Wahlen seine Neutralitätspflicht verletzt hat.

Nach einer durchgeführten Zeugenvernehmung stand für das Gericht fest, dass der Bürgermeister in amtlicher Funktion vor der Wahl öffentlich erklärt hatte, dass er die Kosten für den Linienbus, mit dem Wähler am Wahltag zum Wählen fahren würden, aus eigener Tasche bezahlen werde. Hintergrund dessen war, dass es bei den Wahlen am 07.06.2009 auf der Insel Hiddensee, anders als bei vorausgegangenen Wahlen, nur noch ein Wahllokal gab.

Mit seiner Äußerung hat der Bürgermeister gegen die sich aus seinem Amt ergebende Neutralitätspflicht und damit gegen den in der Verfassung abgesicherten Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen. Der Verstoß kann sich auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Wähler durch die Aussage des Bürgermeisters bei ihrer Wahlentscheidung haben beeinflussen lassen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Verantwortlich für den Inhalt: H.-G. Stratmann, Pressesprecher VG Greifswald

Erster Eilantrag gegen Planfeststellungsbeschluss zum Bau der OPAL abgelehnt

(Fr, 30.10.2009) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 den Antrag eines Grundstückseigentümers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund vom 06. August 2009 abgelehnt (Az.: 5 M 146/09). Mit diesem Beschluss hatte das Bergamt den Bau der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) zugelassen. Der Eilbeschluss des Gerichts ist die erste Entscheidung in verschiedenen bei dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Eilrechtsschutz- und Klageverfahren gegen den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss.

Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der Betroffene gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur dann erfolgreich wehren kann, wenn ihn der Beschluss in eigenen Rechten verletzt und nicht nur allgemeine Interessen betrifft. Dies konnte der Antragsteller, über dessen landwirtschaftliche Grundstücke die Gasleitung verlaufen soll, nicht geltend machen.

Das Gericht hat es als entscheidend angesehen, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag einem im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Einwendungsausschluss unterfalle. Er habe das Eigentum an den fraglichen Grundstücken erst nach Ablauf der im Anhörungsverfahren zu dem Bauvorhaben strikt anzuwendenden Einwendungsfrist erlangt. Auch eine Auflassungsvormerkung sei zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch noch nicht eingetragen gewesen. Der vormalige Eigentümer habe innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben. Dessen Verhalten müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen mit der Folge, dass er sich selbst nunmehr nicht als Eigentümer gegen das Planvorhaben wenden könne.

Eine umfassende inhaltliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses musste das Gericht in diesem Verfahren somit nicht mehr vornehmen. Wie weit diese Rechtskontrolle in den noch anhängigen Verfahren gehen muss, wird von der jeweiligen Fallkonstellation abhängen.

Verantwortlich für den Inhalt: ter Veen, Pressesprecherin OVG

  
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(Fr, 30.10.2009) Normenkontrollantrag eines Jägers gegen Jagdverbot erfolgreich mehr »


(Mo, 21.09.2009)  mehr »