| Verwaltungsgerichtsbarkeit - |
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Normenkontrollantrag der Gem. Heringsdorf abgelehnt
(Mi, 14.07.2010) Der 4. Senat des OVG M-V hat mit Urteil vom heutigen Tag den Normenkontrollantrag der Gemeinde Heringsdorf, mit dem sie begehrt hat, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit sie darin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3), abgelehnt.
Der Senat hat nicht feststellen können, dass die unterbliebene Ausweisung als Mittelzentrum durch den Verordnungsgeber in der Sache rechtsfehlerhaft war.
Die Entscheidung, im Ergebnis Wolgast den Vorrang als Mittelzentrum einzuräumen, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Der Verordnungsgeber hat die Argumente, die die Antragstellerin mit Unterstützung von weiteren Einwendern für ihre Forderung nach einer Einstufung als Mittelzentrum - vorrangig neben diesen beiden Städten, gegebenenfalls aber auch anstelle von Wolgast oder Anklam - vorgebracht hat, zur Kenntnis genommen, gewürdigt und anhand der von ihm selbst befugtermaßen aufgestellten abstrakten Kriterien für eine derartige Einstufungsentscheidung mit gegenläufigen Interessen abgewogen. Dabei hat er durch-aus die besondere örtliche Situation in den Blick genommen, die durch die Insellage und die Grenzlage zu Polen geprägt ist, und auch den starken Schwerpunkt der Antragstellerin im Tourismus nicht verkannt. Er hat aber mit seiner Entscheidung, maßgeblich insbesondere die empirisch ermittelten Zahlen über Ein-wohner in den als Mittelzentren in Frage kommenden Gemeinden selbst sowie in deren Nah- und Mittel-bereichen, Erkenntnisse über wirtschaftliche Verflechtungsbeziehungen, Arbeitsmarkt- und Pendlerdaten sowie die räumliche Struktur zugrunde zu legen, nicht gegen allgemeine Planungsgrundsätze verstoßen. Er durfte auch die Einschätzungen des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sowie des Land-kreises Ostvorpommern berücksichtigen, die sich - vor die Wahl gestellt, dass nur entweder Wolgast oder die Gemeinde Heringsdorf als Mittelzentrum ausgewiesen werden könnte - für Wolgast ausgesprochen haben. Auch war er nicht gehalten, Wolgast und die Antragstellerin als gemeinsames Mittelzentrum aus-zuweisen.
Damit verbleibt es bei der Einstufung der Gemeinde Heringsdorf als Grundzentrum, wie sie nunmehr auch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes im regionalen Raumentwicklungs-programm Vorpommern in Anwendung der im Landesraumentwicklungsprogramm niedergelegten Kriterien nachvollzogen hat. Verantwortlich für den Inhalt: M. Redeker, stellv. Pressesprecher OVG M-V (Verwaltungsgerichtsbarkeit) |
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| Staatsanwaltschaften - Schwerin |
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Haftbefehle gegen mutmaßliche Autoschieber vollstreckt
(Di, 29.06.2010) Die Staatsanwaltschaft Schwerin führt gemeinsam mit der Kriminal-polizeiinspektion Schwerin ein Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte wegen des Verdachts der mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des gewerbsmäßigen Banden-betrugs.
Heute sind gegen drei männliche Beschuldigte (2 Beschuldigte aus Parchim – 34 und 51 Jahre alt – sowie ein 39-jähriger Autohändler aus Boizenburg) Haftbefehle des Amtsgerichts Schwerin vollstreckt worden. Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, seit Januar 2010 in arbeitsteiligem Zusammenwirken von einem in Italien ansässigen Mittäter hochwertige Kraftfahrzeuge (BMW, Audi, Mercedes, Porsche, Range Rover), die in Italien als Leasing-fahrzeuge unterschlagen worden sind, angekauft und diese mit gefälschten italienischen Fahrzeugpapieren versehen zu haben. Die Fahrzeuge sind in Deutschland zum Teil auf Strohmänner, die gegen Entgelt bereit sind, die Pkw auf ihren Namen zuzulassen, ohne tatsächlich Fahrzeughalter zu sein, neu zugelassen worden. Sodann sind die Fahrzeuge mit deutschen Zulassungspapieren in zwei Fällen an gutgläubige Dritte veräußert worden. Weitere vier mit gefälschten Zulassungspapieren versehene Kraftfahrzeuge konnten im Rahmen der bisher durchgeführten Ermittlungen vor einem Weiterverkauf sichergestellt werden. Bei den zur weiteren Aufklärung ebenfalls heute durchgeführten umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen wurde ein auf die genannte Weise beschaffter Porsche Cayenne sichergestellt.
Den 34- und 39-jährigen Beschuldigten werden sieben Fälle, dem 51-jährigen Beschuldigten fünf Fälle zur Last gelegt. Auf die Spur der vermeintlichen Täter sind die Ermittlungsbehörden gekommen durch einen Hinweis aus Italien auf ein unterschlagenes Fahrzeug, das in Deutschland zugelassen worden war.
Der Schaden beträgt nach derzeitigen Erkenntnissen ca. 170.000,00 Euro.
Verantwortlich für den Inhalt: Oberstaatsanwalt Stefan Urbanek (Staatsanwaltschaften) |
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| Ordentliche Gerichte - Landgericht Rostock |
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Ronny V. bleibt in Haft - Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Rostock
(Mi, 26.09.2007) Das Urteil der 3. Großen Strafkammer vom 28.08.2006, mit dem Ronny V. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, ist rechtskräftig. Der Angeklagte Ronny V. hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Wie nunmehr bekannt wurde, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 06.09.2007.
Gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig verurteilen Andreas D. tötete der Angeklagte am Morgen des 05.12.2003 den 46jährigen Jürgen H.. Ronny V., früher Inhaber der Firma DBS-Security und Jürgen H. waren konkurrierenden Lagern im Rostocker Rotlicht-Milieu zuzurechnen. Sie waren in der Gaststätte Jonny's Hinter(n) Hof aufeinandergetroffen, wo es bereits zu einem Wortwechsel und Handgreiflichkeiten kam. Als der Geschädigte H. das Lokal fluchtartig verließ, setzten ihm der Angeklagte und Andreas D. nach. Sie holten ihn in etwa 70 Meter vom Lokal entfernt in der Feldstraße - in Sichtweite des Doberaner Platzes - ein. Dort versetzte Andreas D. dem Jürgen H. mehrere gezielte Tritte in das Gesicht und gegen den Hals. Jürgen H. wurde schwer verletzt. Die Gewalttätigkeiten gegen ihn wurden erst eingestellt, als seine Gesichtszüge nahezu unkenntlich waren. Ob der Angeklagte selbst Jürgen H. die zum Tode führenden Verletzungen zufügte, ließ sich nicht aufklären. Jedenfalls aber postierte der Angeklagte sich während der Tätlichkeiten so, dass dem Geschädigten H. der Fluchtweg zum Doberaner Hof abgeschnitten war. Er konnte jederzeit in das Geschehen eingreifen.
Nach insgesamt 23 Verhandlungstagen, der Vernehmung diverser Zeugen und einer Ortsbesichtigung zur Nachtzeit waren die Richter der 3. Große Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte gemeinschaftlich mit Andreas D. des Totschlags an Jürgen H. schuldig gemacht hat. Bei der Strafzumessung berücksichtigten sie unter anderem die brutale Art der Tatausführung. Der Angeklagte war bereits im Jahre 2004 wegen dieser Tat von einer anderen Kammer des Landgerichts zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren veruteilt worden. Dieses Urteil hatte der BGH auf die Revison des Angeklagten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr konnte das Verfahren endgültig abgeschossen werden.
Verantwortlich für den Inhalt: Anke Mahmens, Landgericht Rostock (Ordentliche Gerichte) |
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| Landesverfassungsgericht - |
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Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (LVerfG 19/06, Pressemitteilung vom 18. Oktober 2006)
(Do, 19.10.2006) Das Landesverfassungsgericht hat den heute eingegangenen Antrag der Fraktion der NPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern und eines Mitglieds der Fraktion der NPD gegen den Landtag Mecklenburg-Vorpommern und die Präsidentin des Landtages zurückgewiesen. Mit dem Antrag möchten die Antragsteller erreichen, dass dem Landtag die zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19.10.2006 oder jedenfalls eine Beschlussfassung über den Gesetzentwurf in der zweiten Lesung untersagt wird.
Der Landtag hat am 16.10.2006 - im Anschluss an die konstiuierende Sitzung - den Gesetzentwurf in erster Lesung in Abwesenheit der Mitglieder der Fraktion der NPD beraten. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelung der Finanzierung der Fraktionen vor. Ferner soll eine Beschäftigung von Fraktionsangestellten nur erfolgen, wenn ein polizeiliches Führungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat vorliegt.
Die Antragsteller machen geltend, die vom Landtag am 16.10.2006 in der ersten Lesung beschlossenen Überweisung des Gesetzentwurfs in einen Ausschuss sowie die Einberufung einer Sitzung zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfs für den 19.10.2006, 09.00 Uhr, sei verfassungswidrig, weil der Widerspruch eines Mitglieds der Fraktion der NPD gegen die Einberufung einer Sitzung zur Beratung des Gesetzentwurfs in erster Lesung im Anschluss an die konstituierende Sitzung nicht beachtet worden sei.
Gemäß § 29 des LVerfGG kann das Landesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen hat das Landesverfassungsgericht nicht feststellen können. Das Landesverfassungsgericht hat in der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Eingriff des Landesverfassungsgerichts in ein Gesetzgebungsverfahren in dem hier begehrten Umfang wiegt vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips und der daraus folgenden Autonomie des Landtages, sein Verfahren zu bestimmen, schwerer als die Beeinträchtigung eigener Verfassungsrechte einzelner Abgeordneter oder einer Fraktion. Bei Untersagung der Durchführung der zweiten Lesung durch das Landesverfassungsgericht wäre der Landtag gehindert, das Gesetzgebungsverfahren fortzuführen und so von seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dagegen werden die Rechte der Antragsteller durch die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gänzlich vereitelt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, nach Verkündung des Gesetzes verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Bei dieser Sachlage ist es für das Landesverfassungsgericht nicht dringend geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 29 LVerfGG in das Gesetzgebungsverfahren einzugreifen.
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Hückstädt, Präsident des LVerfG M-V (Landesverfassungsgericht) |
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| Arbeitsgerichtsbarkeit - Presseerklärung |
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Bildungsministerium kann erhöhte Pflichtstundenzahl bei Lehrern, die am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, nicht durchsetzen
(Di, 31.01.2006) Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Hans-Joachm Seel, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Pressesprecher Tel: 0381/241106 oder 0173 76 10 445 Mail: hans-joachim.seel@lag-rostock.mv-justiz.de
Presseerklärung
Bildungsministerium kann erhöhte Pflichtstundenzahl bei Lehrern, die am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, nicht durchsetzen.
In einem heute verkündeten Urteil (Aktenzeichen 5 Sa 156/05) hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die ab dem Schuljahr 2004/2005 durch das Bildungsministerium vorgenommene Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer unwirksam ist, soweit diese Lehrer am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen.
Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen wegen der zurückgehenden Schülerzahlen gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Bildungsministerium und der GEW und anderen Berufsverbänden der Lehrerschaft, nach der die Lehrer nur noch teilzeitbeschäftigt tätig sind, und die Teilzeitquote von Schuljahr zu Schuljahr entsprechend dem schwankenden Bedarf neu vom Bildungsministerium einseitig festgelegt werden darf. Dieses Lehrerpersonalkonzept soll so lange durchgeführt werden, bis wieder alle Lehrer vollbeschäftigt tätig sein können.
Im Vorlauf zum Schuljahr 2004/2005 hatte das Bildungsministerium festgestellt, dass an sich die Teilzeitquoten der Lehrer erhöht werden müssten. Da dafür keine Haushaltsmittel vorgesehen waren, hat sich das Bildungsministerium entschlossen, die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für jeden Lehrer so zu erhöhen, dass trotzdem der gesamte Unterricht mit den vorhandenen Lehrern abgedeckt werden kann.
Dagegen haben mehrere Lehrer, die am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, geklagt. Die Klagen waren erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl unzulässig war, da sie keine schulpolitischen Ziele verfolgte, sondern allein dazu dienen sollte, die Haushaltsprobleme des Landes zu lösen. Damit habe das Bildungsministerium die flexiblen Anpassungsinstrumente nach dem Lehrerpersonalkonzept, die allein zur Reaktion auf den Geburtenrückgang vereinbart waren, zweckwidrig genutzt, um einseitig gegenüber der Lehrerschaft etwas durchzusetzen, das in der übrigen Landesverwaltung nur im Rahmen eines Tarifvertrages und im Einvernehmen mit den Gewerkschaften abverlangt werden konnte.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt werden. Das Urteil wird daher zunächst keine Auswirkungen auf die schulische Praxis haben.
Rostock, den 31.01.2006 Verantwortlich für den Inhalt: Hans-Joachim Seel, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Pressesprecher (Arbeitsgerichtsbarkeit) |
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