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Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (LVerfG 19/06, Pressemitteilung vom 18. Oktober 2006)
(Do, 19.10.2006) Das Landesverfassungsgericht hat den heute eingegangenen Antrag der Fraktion der NPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern und eines Mitglieds der Fraktion der NPD gegen den Landtag Mecklenburg-Vorpommern und die Präsidentin des Landtages zurückgewiesen. Mit dem Antrag möchten die Antragsteller erreichen, dass dem Landtag die zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19.10.2006 oder jedenfalls eine Beschlussfassung über den Gesetzentwurf in der zweiten Lesung untersagt wird.
Der Landtag hat am 16.10.2006 - im Anschluss an die konstiuierende Sitzung - den Gesetzentwurf in erster Lesung in Abwesenheit der Mitglieder der Fraktion der NPD beraten. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelung der Finanzierung der Fraktionen vor. Ferner soll eine Beschäftigung von Fraktionsangestellten nur erfolgen, wenn ein polizeiliches Führungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat vorliegt.
Die Antragsteller machen geltend, die vom Landtag am 16.10.2006 in der ersten Lesung beschlossenen Überweisung des Gesetzentwurfs in einen Ausschuss sowie die Einberufung einer Sitzung zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfs für den 19.10.2006, 09.00 Uhr, sei verfassungswidrig, weil der Widerspruch eines Mitglieds der Fraktion der NPD gegen die Einberufung einer Sitzung zur Beratung des Gesetzentwurfs in erster Lesung im Anschluss an die konstituierende Sitzung nicht beachtet worden sei.
Gemäß § 29 des LVerfGG kann das Landesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen hat das Landesverfassungsgericht nicht feststellen können. Das Landesverfassungsgericht hat in der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Eingriff des Landesverfassungsgerichts in ein Gesetzgebungsverfahren in dem hier begehrten Umfang wiegt vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips und der daraus folgenden Autonomie des Landtages, sein Verfahren zu bestimmen, schwerer als die Beeinträchtigung eigener Verfassungsrechte einzelner Abgeordneter oder einer Fraktion. Bei Untersagung der Durchführung der zweiten Lesung durch das Landesverfassungsgericht wäre der Landtag gehindert, das Gesetzgebungsverfahren fortzuführen und so von seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dagegen werden die Rechte der Antragsteller durch die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gänzlich vereitelt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, nach Verkündung des Gesetzes verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Bei dieser Sachlage ist es für das Landesverfassungsgericht nicht dringend geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 29 LVerfGG in das Gesetzgebungsverfahren einzugreifen.
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Hückstädt, Präsident des LVerfG M-V |
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Urteilsverkündung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 26. Januar 2006, um 11.00 Uhr (LVerfG 15/04)
(Mo, 23.01.2006) das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wird am Donnerstag, den 26. Januar 2006, um 11.00 Uhr im Saal I (116) des Gerichtsgebäudes Domstraße 7 in Greifswald ein Urteil über eine Verfassungsbeschwerde der Stadt Parchim gegen § 20 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG) vom 01.04.2004 verkünden.
Die öffentliche Finanzierung der Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege in kreisangehörigen Gemeinden ist zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, den Landkreisen als örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Gemeinden aufgeteilt. Hierüber ist in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 20 bestimmt, dass die jeweilige Wohnsitzgemeinde des Kindes von dem Teil, der nicht durch das Land und den Landkreis finanziert wird, mindestens die Hälfte zu tragen hat. Der verbleibende Rest ist nach § 21 durch Elternbeiträge zu decken.
Die Stadt Parchim behauptet, durch § 20 KiföG hätten die finanziellen Lasten für Gemeinden sich gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Kindertagesgesetz (KitaG) von 1992 erhöht.
Von diesem Ausgangspunkt her hält die Stadt den § 20 KiföG für verfassungswidrig, weil er gegen das sogenannte Konnexitätsprinzip verstoße. Dieses im Jahre 2000 in Art. 72 Abs. 3 der Landesverfassung verankerte Prinzip besagt, dass das Land die Gemeinden und Kreise nur dann gesetzlich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichten darf, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten in der Weise getroffen werden, dass eine Mehrbelastung der Kreise oder Gemeinden ausgeglichen wird. Solche Bestimmungen seien nicht getroffen worden.
Der Landtag und die Landesregierung sind der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten.
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V |
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Mündliche Verhandlung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 24. November 2005, um 10.00 Uhr (LVerfG 15/04)
(Mi, 23.11.2005) Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wird am Donnerstag, den 24. November, um 10.00 Uhr im Saal I (116) des Gerichtsgebäudes Domstraße 7 in Greifswald über eine Verfassungsbeschwerde der Stadt Parchim in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG) vom 01.04.2004.
Die öffentliche Finanzierung der Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege in kreisangehörigen Gemeinden ist zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, den Landkreisen als örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Gemeinden aufgeteilt. Hierüber ist in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 20 bestimmt, dass die jeweilige Wohnsitzgemeinde des Kindes von dem Teil, der nicht durch das Land und den Landkreis finanziert wird, mindestens die Hälfte zu tragen hat. Der verbleibende Rest ist nach § 21 durch Elternbeiträge zu decken.
Die Stadt Parchim behauptet, durch § 20 KiföG hätten die finanziellen Lasten für Gemeinden sich gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Kindertagesgesetz (KitaG) von 1992 erhöht.
Von diesem Ausgangspunkt her hält die Stadt den § 20 KiföG für verfassungswidrig, weil er gegen das sogenannte Konnexitätsprinzip verstoße. Dieses im Jahre 2000 in Art. 72 Abs. 3 der Landesverfassung verankerte Prinzip besagt, dass das Land die Gemeinden und Kreise nur dann gesetzlich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichten darf, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten in der Weise getroffen werden, dass eine Mehrbelastung der Kreise oder Gemeinden ausgeglichen wird. Solche Bestimmungen seien nicht getroffen worden.
Die Landesregierung tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Den Termin zur Verkündung eines Urteils wird das Landesverfassungsgericht am Schluss der Sitzung bekannt geben.
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V |
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Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V zum Urteil vom 07. Juli 2005 (LVerfG 8/04)
(Di, 12.07.2005) Das Landesverfassungsgericht hat in dem heute verkündeten Urteil ausgesprochen, dass das Gesetz zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005) überwiegend nicht mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassung) vereinbar und daher nichtig ist. Zugleich hat das Landesverfassungsgericht, um schwere Nachteile für die Finanzwirtschaft des Landes abzuwehren, für das Haushaltsjahr 2005 angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze in dem - nichtigen - Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen. Spätestens mit Wirkung ab dem 21. Oktober 2005 ist ein neues Haushaltsgesetz 2005 zu erlassen.
Der wichtigste Bestandteil des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 ist dessen Artikel 1. Er enthält das eigentliche Haushaltsgesetz 2004/2005 mit dem Haushaltsplan, in den alle Einnahmen und Ausgaben des Landes eingestellt sind. Das Haushaltsgesetz ist verfassungswidrig, weil nicht für das ganze Gesetz der Artikel 55 Abs. 2 der Landesverfassung eingehalten worden ist. Dort ist vorgeschrieben, dass ein Gesetzesbeschluss des Landtages eine Grundsatzberatung - die Erste Lesung - und eine Einzelberatung - die Zweite Lesung - voraussetzt.
Als die Erste Lesung zum Gesetzentwurf des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 bereits stattgefunden hatte und der Gesetzentwurf federführend dem Finanzausschuss des Landtages überwiesen worden war, wurde durch die Steuerschätzung vom November 2003 offenbar, dass in Deutschland die Steuereinnahmen eingebrochen waren. Die Landesregierung reagierte darauf, indem sie im Dezember 2003 "Anpas- sungen" zum Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 beschloss. Diese sahen für das Haushaltsgesetz (Artikel 1) unter anderem vor, dass die Ermächtigung zur Kreditaufnahme von 763,1 Mio EUR - so im ursprünglichen Gesetzentwurf - auf 892,4 Mio EUR erhöht wurde. Damit überstieg sie erstmals die mit 765,9 Mio EUR veranschlagten eigenfinanzierten Investitionen.
Über die "Anpassungen" fand eine Erste Lesung im Landtag nicht statt. Vielmehr wurden sie an den Finanzausschuss geleitet. Dieser billigte sie. Dann beschloss der Landtag das Gesetz in der durch die "Anpassungen" geänderten Fassung.
Das war verfassungswidrig. Durch die erstmalige Überschreitung der Regelkreditobergrenze wurde der verfassungsrechtliche Rahmen für das Haushaltsgesetz 2004/2005 verändert. Es waren besondere, strikte Anforderungen zu beachten. Diese hat das Landesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - LVerfG 7/04 - im Einzelnen herausgearbeitet. Es hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, die grundlegenden politischen und verfassungsrechtlichen Fragen in einer Grundsatzberatung zu erörtern. Denn eine Erste Lesung bezweckt den Schutz der Abgeordneten und der Fraktionen sowie die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den demokratischen Meinungsbildungsprozess. Dem genügt eine Befassung in den Ausschüssen ohne vorherige Erste Lesung nicht.
Die Artikel 5 bis 8 des Haushaltsrechtsgesetzes sind nichtig, weil auch bei ihnen keine Erste Lesung stattgefunden hat. Sie sind ebenfalls als "Anpassungen" an den Finanzausschuss gelangt. Mit diesen Artikeln sind völlig neue Sachregelungen in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden, nämlich über das Erziehungsgeld, über die Befugnisse des Landesförderinstituts und zum Schulgesetz. Über völlig neue Sachregelungen muss eine Grundsatzberatung offen stehen.
Verfassungswidrig und nichtig sind ferner die Artikel 3 und 4 des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005. Allerdings hat insoweit eine Erste Lesung stattgefunden, da diese Artikel bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten waren. Sie verstoßen jedoch gegen Artikel 61 Abs. 4 der Landesverfassung. Dort ist unter anderem bestimmt, dass in ein Haushaltsgesetz nur Vorschriften aufgenommen werden dürfen, die sich auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Die Änderungen des Landesrichtergesetzes (Artikel 3) und des Landesverwaltungskostengesetzes (Artikel 4) sind aber auf Dauer, nicht nur für die Jahre 2004 und 2005 vorgenommen worden. Das ist im Zusammenhang mit Haushaltsgesetzgebung auch dann durch die Landesverfassung verboten, wenn durch ein Artikelgesetz das Haushaltsgesetz und gesetzliche Sachregelungen miteinander verbunden werden.
Schließlich sind in Artikel 2 des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 für die beiden Jahre die Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs festgelegt. Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass diese Regelung mit der Verfassung vereinbar ist, und insoweit den Normenkontrollantrag zurückgewiesen.
Die Rechtsfolge der Verfassungsverstöße ist in allen Fällen die Nichtigkeit. Dabei gilt nach dem Urteil Folgendes:
Für das Haushaltsjahr 2004 muss der Gesetzgeber nicht ein Haushaltsgesetz neu beschließen, da das Haushaltsjahr abgelaufen ist.
Für das Haushaltsjahr 2005 ist ein Haushaltsgesetz neu zu beschließen. Mit dem 20. Oktober 2005 läuft die Anordnung des Landesverfassungsgerichts, dass vorläufig Haushaltsmittel auf der Grundlage des Haushaltsplans 2005 bewirtschaftet werden dürfen, aus.
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V |
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(Di, 12.07.2005) Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V zum Urteil vom 07. Juli 2005 (LVerfG 7/04) mehr »
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(Mo, 04.07.2005) Urteilsverkündung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 07. Juli 2005 (LVerfG 7/04 und LVerfG 8/04) mehr »
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(Fr, 17.06.2005) Landesverfassungsgericht lehnt einstweilige Anordnung zum Landesfischereigesetz ab (Az.: LVerfG 11/05) mehr »
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(Di, 12.04.2005) Mündliche Verhandlung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 14. April 2005, um 10.00 Uhr (LVerfG 7/04 und LVerfG 8/04) mehr »
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(Fr, 11.02.2005) Das Landesverfassungsgericht weist Antrag der Gemeinden Peenemünde, Mölschow, Trassenheide und des Ostseebades Karlshagen zurück (Az: LVerfG 2/05) mehr »
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(Mo, 03.01.2005) Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts M-V vom 30.12.2004 (Az.: LVerfG 21/04 und LVerfG 23/04) mehr »
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(Di, 21.12.2004) Pressemitteilung zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2004 (Az: LVerfG 5/04) mehr »
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(Do, 14.10.2004) Mündliche Verhandlung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 28. Oktober 2004 (LVerfG 5/04 und LVerfG 10/04) mehr »
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(Mi, 14.07.2004) Fraktionsmindeststärke in Stadtvertretungen und Kreistagen (LVerfG 11/04) mehr »
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(Fr, 02.07.2004) Normenkontrollantrag der 25 Mitglieder der CDU-Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern gegen das Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom 23.02.2004 (Az. LVerfG 7/04) mehr »
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(Mi, 13.10.2004) Normenkontrollantrag der 25 Mitglieder der CDU-Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern gegen das Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 vom 04.03.2004 (LVerfG 8/04) mehr »
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(Do, 01.07.2004) Verfassungsbeschwerde von kommunalen Mandatsträgern der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegen Vorschriften der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Az. LVerfG 10/04, LVerfG 11/04) mehr »
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(Do, 01.07.2004) Organstreitverfahren des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern von Bündnis 90/Die Grünen gegen den Landtag Mecklenburg-Vorpommern (Az. LVerfG 5/04, LVerfG 12/04) mehr »
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(Do, 01.07.2004) Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Rostock und den vorausgegangenen Beschluss eines Amtsgerichts betreffend Entnahme einer Speichelprobe (Az. LVerfG 2/04) mehr »
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