Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit ist keineswegs, wie oft
vermutet wird, für alle sozialrechtlichen Streitigkeiten zuständig.
Vielmehr ergibt sich ihre Zuständigkeit aus einem im Sozialgerichtsgesetz
aufgeführten Katalog verschiedener sozialrechtlicher Angelegenheiten, zudem
ausdrücklichen Regelungen in einzelnen Leistungsgesetzen. Fehlt es an einer
solchen gesetzlichen Zuweisung, verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit
der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Diese sind
daher etwa für typisch sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig wie solche um
Wohngeld oder um BAföG.
Im Zweifelsfalle ist auf die in einem behördlichen
Bescheid stets zu erteilende Rechtsmittelbelehrung zu achten.
Die Sozialgerichte sind im einzelnen insbesondere für
folgende Streitigkeiten zuständig:
- Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzlichen Renten-, Kranken-
Pflege- und Unfallversicherung, nicht jedoch Streitigkeiten mit entsprechenden privaten
Versicherungsträgern, Ausnahme: private Pflegeversicherung, hierfür sind
die Sozialgerichte zuständig)
- Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung einschließlich der sonstigen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit
- Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchend
- Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechtes (u.a.
Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge,
Opferentschädigung, Soldatenversorgung, Gesundheitsschäden aufgrund
SED-Unrechtes)
- Streitigkeiten über den Grad einer Behinderung sowie über
zusätzliche Nachteilsausgleiche
- Streitigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem
Bundeselterngeldgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz