Örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte in M-V
Im Land Mecklenburg-Vorpommern existieren vier Sozialgerichte, deren
örtliche Zuständigkeit sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Klägers
richten.
- Das Sozialgericht Neubrandenburg ist zuständig
für die Stadt Neubrandenburg und die Landkreise Müritz, Demmin,
Mecklenburg-Strelitz und Uecker-Randow.
- Das Sozialgericht Rostock ist zuständig für die
Stadt Rostock und die Landkreise Bad Doberan und Güstrow.
- Das Sozialgericht Schwerin ist zuständig für die
Städte Schwerin und Wismar sowie für die Landkreise Nordwestmecklenburg,
Ludwigslust und Parchim.
- Das Sozialgericht Stralsund ist zuständig für
die Städte Stralsund und Greifswald sowie die Landkreise Nordvorpommern,
Ostvorpommern und Rügen.
Das Landessozialgericht mit Sitz in Neubrandenburg
entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen dieser vier
Sozialgerichte.