Hat jemand kein oder nur ein geringes einzusetzendes Einkommen, muss er gleichwohl nicht bedürftig sein. Wie z.B. auch bei der Sozialhilfegewährung ist nämlich auch Vermögen für die Prozesskosten zu verwerten, soweit dies zumutbar ist.
Wann Vermögen zumutbar verwertbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles und kaum allgemeingültig zu sagen. Jedenfalls zumutbar verwertbar ist stets Barvermögen bzw. kurzfristig verfügbares Geld auf Girokonten oder normalen Sparkonten, sofern es Beträge überschreitet, deren Höhe allgemein als notwendiger „Notgroschen“ angesehen wird. Bei langfristigen Sparanlagen ist darauf abzustellen, ob Sparzweck z.B. eine angemessene Alterssicherung ist. Weiterhin ist zu prüfen, ob derartige Anlagen ohne unzumutbare Einbußen schnell verfügbar gemacht werden könnten. Eigentum an Immobilien, die der Eigennutzung dienen, ist regelmäßig nicht zumutbar verwertbar.
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