Sinnlose Prozesse

Wer die einzelnen Informationen zur Prozesskostenhilfe aufmerksam gelesen hat, wird feststellen, dass diese nur dazu dienen soll, finanziell bedürftigen Bürgern die gleichen Chancen vor Gericht einzuräumen wie nichtbedürftigen Bürgern. Sie soll keineswegs bei finanziell bedürftigen Bürgern die Streitlust über ein angemessenes Maß hinaus erhöhen.

Man sollte berücksichtigen, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe haben möchte, gegenüber dem Gericht (gegenüber dem Klagegegner werden diese Verhältnisse nicht offengelegt) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lückenlos zu offenbaren hat, sein Begehren eine hinreichende Erfolgsaussicht haben muss und schließlich trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des Klagegegners drohen sowie die spätere Rückforderung der Prozesskostenhilfe bei Einkommensverbesserungen nach dem Prozess.

Unter diesen Umständen kann auch finanziell bedürftigen Menschen nicht geraten werden, ohne Bedacht Prozesse zu führen. Für Personen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt grundsätzlich nichts anderes als für jeden anderen Bürger. Das Austragen eines Streites vor Gericht sollte stets die letzte in Betracht zu ziehende Möglichkeit sein, günstiger ist insbesondere, wenn man sich mit einem Nachbarn, dem Vermieter oder gar mit Verwandten streitet, stets die gütliche Einigung. Abgesehen davon, dass eine derartige Einigung gegenüber einem Prozess selbst bei Gewährung von Prozesskostenhilfe die finanziell günstigere und weniger nervenaufreibende Lösung ist, lässt sich der allzu oft zu beobachtende Effekt vermeiden, dass die menschliche Beziehung zwischen Prozessgegnern für die Zukunft endgültig zerstört ist.

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