Ist das Ergebnis einer Bedürftigkeitsprüfung, dass Raten zu zahlen sind, so sind ab einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt (regelmäßig der auf den Zeitpunkt der Bewilligung folgende Monatserste) Raten in festgelegter Höhe an die Staatskasse zu zahlen, weitere Gerichts- und Anwaltskosten fallen zunächst nicht an.
Solche Raten sind höchstens für einen Zeitraum von 48 Monaten zu zahlen. Sind die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten bereits durch Raten zu einem früheren Zeitpunkt getilgt, ist die Ratenzahlung zu beenden. Sind die voraussichtlichen oder möglicherweise mittlerweile feststehenden tatsächlichen Prozesskosten nach Ablauf von 48 Monaten durch Ratenzahlung nicht getilgt, so endet die Ratenzahlung gleichwohl; die weiteren Prozesskosten werden zumindest zunächst (-> Einkommensverbesserungen nach dem Prozess) von der Staatskasse getragen.
Bei einer Ratenzahlung mit völliger Tilgung der Prozesskosten kann letztlich von einer Zahlung der Prozesskosten durch die Staatskasse nicht mehr die Rede sein. Gleichwohl ist hierin ein attraktiver zinsloser Kredit zu sehen.
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