Der Prozesskostenvorschuss des Ehegatten

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist grundsätzlich nur das eigene Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen, anders als bei der Sozialhilfe wird kein „Haushaltseinkommen“ ermittelt, grundsätzlich ist Einkommen anderer Haushaltsmitglieder nur für die Höhe von Absetzungen bedeutsam.

Verfügt aber ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner über ein relativ hohes Einkommen, so ist er nach näherer Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, Prozesse in persönlichen Angelegenheiten für den Partner zu finanzieren. Diese besondere Unterhaltszahlung wird als Prozesskostenvorschuss bezeichnet und gilt als Vermögen des Unterhaltsberechtigten und mindert dementsprechend einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder schließt ihn ganz aus.

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