Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss man bedürftig sein.

Prozesskostenhilfe ist einkommensabhängig, so dass zunächst immer das durchschnittliche Einkommen zu ermitteln ist.

Außerdem kann auch vorhandenes Vermögen die Bedürftigkeit ausschließen.

Grundsätzlich kommt es hierbei nur auf die Verhältnisse des Antragstellers an, nicht auf die seines Ehegatten oder Lebenspartners. Ist jemand aber selbst zwar bedürftig, hat aber einen Ehepartner mit sehr guten Einkommensverhältnissen, kommt statt der staatlichen Leistung ein Prozesskostenvorschuss durch den Partner in Betracht.

Am besten werden die Voraussetzungen der Bedürftigkeit anhand eines Beispielfalles deutlich.

Formular: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Prozesskostenhilfe (.pdf)

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