Auch Bedürftige dürfen auf Kosten des Staates nur Prozesse mit einer hinreichenden Erfolgsaussicht führen
Herr Streit lebt von Sozialhilfe und hat sich über die finanziellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe informiert. Er freut sich, weil er meint, er könne nunmehr seinen mit ihm verfeindeten Wohnnachbarn mit einem Prozess ärgern, der zwar völlig aussichtslos wäre, aber nach Meinung von Herrn Streit nichts kosten würde.
Herr Streit irrt sich natürlich. Prozesskostenhilfe wird nämlich auch beim Vorliegen finanzieller Bedürftigkeit nur dann gewährt, wenn das Klagebegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Erfolgsaussicht richtet sich natürlich nicht danach, ob der Bürger selbst sein Begehren für aussichtsreich hält, sie wird vielmehr vom zuständigen Prozessgericht beurteilt. Aussichtslose Begehren sollen auch bei Bedürftigen Bürgern nicht von der Staatskasse finanziert werden. Wann eine Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechtes hat, lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig sagen, dies unterliegt der jeweiligen Einschätzung des Gerichtes. Allgemein ist zu sagen, dass nicht eine derart hohe Erfolgsaussicht bestehen muss, dass ein Sieg im Rechtsstreit überwiegend wahrscheinlich erscheint, vielmehr reicht es regelmäßig, dass ein Obsiegen hinreichend möglich erscheint.
Im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess wird regelmäßig dann von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen sein, wenn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt, seine Richtigkeit und Beweisbarkeit unterstellt, den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen würde. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht und den besonderen Verwaltungsgerichten gegen Behörden wird regelmäßig zunächst die Verwaltungsakte der beklagten Behörde beigezogen. Erscheint es nach Auswertung dieser Verwaltungsakten möglich, dass die behördliche Entscheidung falsch sein könnte oder sind noch weitere Sachverhaltsaufklärungen notwendig, ist hier regelmäßig eine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen.
Zu beachten ist, dass der Antragsteller auch im Prozesskostenhilfeverfahren der Wahrheitspflicht unterliegt.
Außerdem kann Prozesskostenhilfe auch versagt werden, wenn ein Prozess zwar aussichtsreich ist, sein Betreiben aber mutwillig erscheint.
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