Maßgeblich für das Vorliegen von Bedürftigkeit ist vor allem das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen. Als Einkommen zählen hierbei grundsätzlich alle Einkünfte, das heißt Lohneinkommen, Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Mieteinkünfte und ähnliches und auch Sozialleistungen wie Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw..
Der Einkommensbegriff des Prozesskostenhilferechtes ist eigenständig. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um beachtliches Einkommen bei anderen Sozialleistungen handelt und insbesondere nicht darauf, ob es sich um steuerrechtlich relevante Einkünfte handelt. So ist etwa die Zahlung einer monatlichen „Rente“ aus einer Lotterie selbstverständlich einzusetzendes Einkommen, während von vorneherein zweckgebundene Leistungen wie z.B. Pflegegeld regelmäßig nicht berücksichtigt werden.
Besonders zu beachten ist, dass Kindergeld für den Bezieher zwar eine zweckgebundene Leistung ist, andererseits aber für unterhaltsberechtigte Kinder ein Freibetrag abgesetzt werden kann. Daher berücksichtigen die Gerichte (jedenfalls überwiegend) Kindergeld als Einkommen.
Bei unregelmäßigem Einkommen erfolgt eine Umlegung auf einzelne Monate (z.B. bei Weihnachtsgeld). Bei Selbständigen mit in der Regel schwankenden Einkünften wird der Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (meist ein Jahr) herangezogen.
Vom hiernach ermittelten monatlichen Einkommen sind –vergleichbar dem Steuerrecht- je nach den persönlichen Lebensverhältnissen verschiedene Beträge abzuziehen (Absetzungen).
Das hiernach ermittelte Ergebnis wird als einzusetzendes Einkommen bezeichnet. Je nach der Höhe dieses Einkommens kann ratenfreien Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen gewährt werden.
|