Die Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, werden die Gebühren und Auslagen des Gerichtes von der Staatskasse übernommen, ein Kostenvorschuss an das Gericht ist nicht zu leisten.

An Gerichten, an denen Anwaltszwang besteht, ist mit der Prozesskostenhilfebewilligung auch stets die Beiordnung eines Rechtsanwaltes verbunden. Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, gleichwohl wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn auch der Prozessgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist oder die im Prozess zu klärenden Fragen schwierig erscheinen und es daher von Seiten des Gerichtes für sinnvoll erachtet wird, dass die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird. Insbesondere letztgenannte Regelung wird von den Gerichten in der Praxis äußerst großzügig ausgelegt. Nur in äußerst einfach gelagerten Rechtsstreiten wird ein Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht mit der Begründung verneinen, der Kläger könne seinen Prozess auch selbst führen.

Sofern an Verwaltungsgerichten und besonderen Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang besteht (wie z.B. beim Verwaltungsgericht und Sozialgericht), wird ebenfalls stets die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zugestanden, weil auf der Gegenseite eine rechtskundige Behörde steht, die insoweit einem Rechtsanwalt gleichzusetzen ist. Die Beiordnung des Rechtsanwaltes führt insoweit zur sogenannten „Waffengleichheit“.

Betrug das einzusetzende Einkommen nicht mehr als 15 €, so wird die Prozesskostenhilfe ratenfrei gewährt, dass heißt, der Betroffene kann seinen Prozess zumindest zunächst führen, ohne dass ihm zusätzliche Kosten entstehen. Ist das einzusetzende Einkommen höher als 15 €, so sind hingegen Ratenzahlungen zu leisten.

Wichtig:

Die Kosten des Prozessgegners (insbesondere seine Anwaltskosten) werden von der Prozesskostenhilfegewährung nicht erfasst. Diese Kosten hat auch der bedürftige Kläger mit Prozesskostenhilfe selbst zu tragen, wenn er den Rechtsstreit verliert.

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