Gemeinsame Liste gemeinnütziger Einrichtungen für
die Zuwendung von Geldbeträgen
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Rostock erstellt im
Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt eine gemeinsame Liste, in der gemeinnützige
Einrichtungen genannt werden, die an der Zuweisung von Geldauflagen oder Geldbußen
interessiert sind.
Die Liste wird zum 1. Mai eines jeden Jahres
aktualisiert und an die mit der Zuweisung von Bußgeldern befassten Justizbehörden
in Mecklenburg-Vorpommern übersandt.
Eine Einrichtung wird auf Antrag in die Liste aufgenommen,
wenn sie
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ihre Satzung oder
gegebenenfalls aussagekräftige andere Unterlagen über die von ihr verfolgten
Ziele vorlegt,
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ein Konto (SEPA)
angibt, auf das Zahlungen geleistet werden können,
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entweder einen gültigen
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder eine vorläufige
Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt, dass sie zu den nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört (Gemeinnützigkeitsbescheinigung),
ü
mit der Zustimmungserklärung
das für sie zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30
Abs. 4 Nr. 3 AO) insoweit entbindet, dass dieses die listenführende Stelle von
der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf,
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sich durch Abgabe
einer Verpflichtungserklärung
bereit erklärt eine die Gemeinnützigkeit betreffende Satzungsänderung
oder die Aufgabe der gemeinnützigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen,
Geldeingänge zu überwachen und entsprechend zu quittieren sowie gegenüber der
listenführenden Stelle Rechenschaft abzulegen.
Für die Antragstellung steht Ihnen hier ein Antragsformular
zur Verfügung. Der Antrag sowie die oben stehenden Erklärungen sind durch die
gesetzliche Vertretung Ihrer Einrichtung persönlich zu unterzeichnen und
hierher zu senden.
Bitte sehen Sie von der Übersendung von Informationsmaterial
und von Überweisungsvordrucken an das Oberlandesgericht ab.
Wichtige
Fristen
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Antragsannahme
erfolgt bis zum 31. Januar für die Aufnahme im laufenden Jahr
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Vollständige
Unterlagen werden mit einem Eingang bis zum 30. März für die Aufnahme im
laufenden Jahr berücksichtigt
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Rechenschaftslegung
für das Vorjahr muss bis zum 30. März des laufenden Jahres erfolgen
Bitte
beachten Sie die unter Nr. 6 der Allgemeinen Verfügung genannten Bedingungen,
die dazu führen, dass Ihre Einrichtung bei einer Neuauflage der Liste nicht
mehr berücksichtigt wird. Hervorzuheben sind insbesondere die unter 6.) c und
6.) d getroffenen Regelungen.
Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch
auf Zuweisung von Geldauflagen und Geldbußen. Sie stellt keine Empfehlung an
die Listenempfänger dar, sondern dient nur zur Information über interessierte
Einrichtungen. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bestimmen in freier
Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage oder Geldbuße.