Dolmetscher und Übersetzer

 

Gemäß Artikel 1 § 2, Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dolmetschergesetzes vom 22.07.2009 (GVOBl. M-V, S. 458 f.) ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock ab dem 01.12.2009 für die Aufgaben nach dem Dolmetschergesetz vom 06.01.1993 (GVOBl. M-V, S. 2) zuständig.

Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Übersetzer in Mecklenburg-Vorpommern entnehmen Sie bitte dem Justizportal des Bundes und der Länder, Rubrik: Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe (www.justiz-dolmetscher.de).

Für Anträge auf öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung gemäß §§ 3, 5 Dolmetschergesetz Mecklenburg-Vorpommern verwenden Sie bitte den Vordruck: Antrag 1.
Diesem Antrag fügen Sie bitte den VordruckErklärung zum Nachweis der persönlichen Eignung" bei.

Für Anträge auf Eintragung gemäß § 7 Abs. 2 Dolmetschergesetz Mecklenburg-Vorpommern (vorübergehende Tätigkeit von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassenen Dolmetscher und Übersetzer) verwenden Sie bitte den Vordruck: Antrag 2.