Dolmetscher und Übersetzer
hier: Übergang der Zuständigkeit auf den Präsidenten
des Oberlandesgerichts Rostock ab
dem 01.12.2009
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Gemäß Artikel 1 § 2, Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dolmetschergesetzes vom 22.07.2009 (GVOBl. M-V, S. 458 f.) ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock ab dem 01.12.2009 für die Aufgaben nach dem Dolmetschergesetz vom 06.01.1993 (GVOBl. M-V, S. 2) zuständig. Die Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 1 DolmG M-V sieht vor, dass „Dolmetscher oder Übersetzer, die in eine von dem Präsidenten des Landgerichts geführte Liste nach § 7 in der bis zum 30. November 2009 geltenden Fassung eingetragen sind, ... auf Antrag in das bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geführte Verzeichnis übernommen" werden. Ein Vordruck eines solchen Antrages auf Übernahme ist als Anlage 1 beigefügt.
Nach Antragseingang wird die entsprechende Akte vom Präsidenten des bisher zuständigen Landgerichts angefordert. Erst nach Vorliegen der Akten kann die Prüfung der Anträge erfolgen. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass die Bearbeitung der Anträge gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Für Anträge auf öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung gemäß §§ 3, 5 DolmG M-V verwenden Sie bitte den Vordruck der Anlage 2.
Für Anträge auf Eintragung gemäß § 7 Abs. 2 DolmG M-V (vorübergehende Tätigkeit nicht bestellter ausländischer Dolmetscher und Übersetzer) verwenden Sie bitte den Vordruck der Anlage 3. Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten des Dolmetscher- und Übersetzer-verzeichnisses im Internet ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 DolmG M-V die ausdrückliche Einwilligung des Dolmetschers oder Übersetzers erforderlich. Ein Vordruck für die Einwilligungserklärung ist als Anlage 4 beigefügt. |