(Fr, 16.02.2007) Die 22. (Große) Strafkammer hat am 15.02.2007 das Urteil in dem Verfahren gegen den 26jährigen Wolgaster Christian H. verkündet, dem verschiedene Brandstiftungen vorgeworfen werden, u.a. am 06.06.2006 die Inbrandsetzung des denkmalgeschützten Speichers im Wolgaster Hafen, der infolge der Brandlegung komplett abbrannte.
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Brandstiftung sowie versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist es erwiesen, dass der Angeklagte nicht nur den Wolgaster Speicher angezündet hat, sondern dass er auch für zwei weitere Brandstiftungen in einer Gartenlaube in der Anlage „Am Paschenberg“ und im Keller eines Wohnhauses in der Wolgaster Baustraße verantwortlich ist. Von einem weiteren Versuch der Brandstiftung im Keller eines anderen Wohnhauses in der Maxim-Gorki-Straße trat der Angeklagte strafbefreiend zurück, so dass er hierfür nur wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde.
Das Gericht hat den Angeklagten wegen den Brandstiftungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde er wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung eines bereits in der Vergangenheit gegen ihn ergangenen Urteils des Amtsgerichts Wolgast zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt.
Das Gericht hat ausserdem die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Anordnung der Unterbringung bedeutet, dass der Angeklagte zunächst in der Psychiatrie untergebracht wird. Für die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sieht das Gesetz keine Höchstfrist vor. Das Gericht prüft in regelmäßigen Abständen (einmal jährlich), ob die Voraussetzungen für die Unterbringung noch vorliegen.
Verantwortlich für den Inhalt: Olaf Ulbrich, Pressesprecher des Landgerichts