Das Landesverfassungsgericht weist Antrag der Gemeinden Peenemünde, Mölschow, Trassenheide und des Ostseebades Karlshagen zurück (Az: LVerfG 2/05)

(Fr, 11.02.2005) Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 10.02.2005 einen Antrag der Gemeinden Peenemünde, Mölschow, Trassenheide und des Ostseebades Karlshagen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mit der einstweiligen Anordnung wollten die Gemeinden erreichen, dass die Verordnung zur Auflösung des Amtes An der Peenemündung und zur Aufhebung der Amtsfreiheit der Gemeinde Zinnowitz sowie zur Neubildung des Amtes Usedom-Nord vom 23.12.2004 - die Verordnung ist seit dem 01.01.2005 in Kraft - vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Die vier Gemeinden haben in dem Verfahren geltend gemacht, sie seien nicht hinreichend angehört worden. Im Übrigen sei die Bildung des neuen Amtes Usedom-Nord auch rechtswidrig. Die Gemeinden begehren die Amtsfreiheit für eine von ihnen gebildete Großgemeinde.

Das Landesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar könnten - so das Landesverfassungsgericht - Zweifel bestehen, ob die Gemeinden ordnungsgemäß angehört worden seien und die Bildung des neuen Amtes Usedom-Nord materiell rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen indessen nicht vor. Insbesondere sieht das Landesverfassungsgericht keinen schweren Nachteil darin, dass die antragstellenden Gemeinden bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren dem Amt Usedom-Nord mit dem Amtssitz in Zinnowitz zugeordnet bleiben und eine - bisher noch nicht anhängige Verfassungsbeschwerde der Gemeinden - Erfolg haben sollte.

Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Gerhard Hückstädt, Präsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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