Mündliche Verhandlung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 14. April 2005, um 10.00 Uhr (LVerfG 7/04 und LVerfG 8/04)

(Di, 12.04.2005) Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wird am Donnerstag, den 14. April 2005, um 10.00 Uhr im Saal I (116) des Gerichtsgebäudes Domstraße 7 in Greifswald mündlich verhandeln.

Gegenstand der Verhandlung sind zwei Normenkontrollanträge. Antragsteller sind die 25 Mitglieder der CDU-Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Sie halten zwei Haushaltsgesetze für nichtig. Es handelt sich um das Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom 23.02.2004 und um das Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 vom 04.03.2004.

Nach Art. 65 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) dürfen die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Beide Gesetze ermächtigen zur Aufnahme von Krediten, die über diese Regelverschuldungsgrenze hinausgehen. Das ist zulässig zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die Antragsteller einerseits sowie der Landtag und die Landesregierung andererseits halten übereinstimmend eine solche Störung für gegeben. Sie streiten jedoch darüber, ob die erhöhte Kreditaufnahme bestimmt und geeignet war, die Störung abzuwenden. Ferner ist streitig, ob in den Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit der Überschreitung hinreichend begründet worden ist.

Einige beschlossene Regelungen des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 sind erst nach der ersten Lesung in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden. Darin sehen die Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 55 Abs. 2 LV. Nach dieser Vorschrift setzt ein Gesetzesbeschluss des Landtages zwei Lesungen voraus, nämlich eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung.

Die Antragsteller meinen ferner, im Haushaltsrechtsgesetz habe der Landtag zu große Spielräume für die Exekutive eingeräumt, insbesondere mit der Ermächtigung, global - nicht spezifiziert - Ausgaben herabzusetzen.

Der Landtag und die Landesregierung sind der Auffassung, dass die beiden Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben können.

Den Termin zur Verkündung der Urteile wird das Landesverfassungsgericht am Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geben.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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