Verfassungsbeschwerde von kommunalen Mandatsträgern der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegen Vorschriften der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Az. LVerfG 10/04, LVerfG 11/04)

(Do, 01.07.2004) Bis zur Kommunalwahl vom 13.06.2004 konnten in den Gemeindevertretungen und Kreistagen zwei Mitglieder eine Fraktion bilden.

Dies hat der Landtag mit zwei Gesetzen zur Änderung der Kommunalverfassung vom 26.02.2004 und vom 14.05.2004 teilweise geändert.

Nunmehr muss eine Fraktion in Städten mit mehr als 25 Stadtvertretern (mehr als 20.000 Einwohner) aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, in Städten mit mehr als 37 Stadtvertretern (mehr als 50.000 Einwohner) aus mindestens vier Mitgliedern. In allen Kreistagen sind vier Mitglieder erforderlich.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Neuregelung verletze die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des parlamentarischen Minderheitenschutzes, der Freiheit und Gleichheit des Mandats, der politischen Chancengleichheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Sie haben beantragt, das Landesverfassungsgericht möge bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anordnen, dass zur Bildung einer Fraktion in allen Kommunalvertretungen - wie bisher - zwei Mitglieder genügen.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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