(Mi, 13.10.2004) Nach Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - setzt ein Gesetzesbeschluss des Landtages eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus. Diese Vorschrift sehen die Antragsteller verletzt.
Nachdem eine Grundsatzberatung stattgefunden hatte, leitete die Landesregierung dem Landtag Anpassungen zum Haushaltsrechtsgesetz zu. Diese sahen - die Ausgaben mindernde - Änderungen von Gesetzen vor, die nicht Gegenstand der Grundsatzberatung gewesen waren, nämlich des Landeserziehungsgeldgesetzes, des Gesetzes über das Landesförderinstituts sowie des Schulgesetzes. Ferner wurde in das Haushaltsgesetz unter anderem eine Vorschrift über den Abbau von 2.000 Stellen in der Landesverwaltung eingefügt. Der Finanzausschuss nahm die Anpassungen in seine Beschlussempfehlung auf. Sie wurden zum Inhalt des in einer Dringlichkeitssitzung des Landtages beschlossenen Haushaltsrechtsgesetzes. Aus der Sicht der Antragsteller hätten diese Änderungen Gegenstand einer - unterbliebenen - weiteren Grundsatzberatung des Landtages werden müssen.
Die Antragsteller machen unter anderem ferner geltend, dass das Haushaltsgesetz der Exekutive zu große Spielräume gebe. Das gelte beispielsweise für die Ermächtigung, global - nicht spezifiziert - die im Gesetz bestimmten Ausgaben herabzusetzen. Insbesondere sei im Gesetz auch nicht hinreichend festgelegt worden, wie der vorgesehene Stellenabbau verwirklicht werden solle.
Schließlich meinen die Antragsteller, der Haushaltsgesetzgeber habe nicht genügend begründet und gerechtfertigt, dass die normale Kreditobergrenze nach Art. 65 Abs. 2 LV überschritten worden sei (ähnlich wie LVerfG 7/04).
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V