Normenkontrollantrag der 25 Mitglieder der CDU-Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern gegen das Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom 23.02.2004 (Az. LVerfG 7/04)

(Fr, 02.07.2004) Art. 65 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - lautet:

"Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalts-plan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, derartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwenden. Das Nähere regelt das Gesetz."

Durch das angegriffene Gesetz wurde das Finanzministerium zu einer Kreditaufnahme ermächtigt, welche die Grenze des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 LV überschritt. Die Antragsteller stimmen mit dem Landtag und der Landesregierung darin überein, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Überschreitung der Grenze vorgelegen hätten. Sie sind jedoch der Ansicht, der Landtag habe nicht ausreichend die Prognose begründet, dass die Überschreitung der Grenze geeignet sei, die gegebene Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwenden. Die Überschreitung diene nicht der Abwehr der Störung, sondern unter Verstoß gegen die Verfassung dazu, eine Belastung künftiger Haushalte zu vermeiden.

Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V

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